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Reverse Charge bei Bauleistungen und Gebäudereinigung: Wer zahlt die Umsatzsteuer?

Reverse Charge bei Bauleistungen und Gebäudereinigung: wann der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet, was auf die Rechnung gehört, wie gebucht wird.

Von der Bilanzboss-Redaktion · veröffentlicht am · Stand der Angaben:

Ein Handwerker arbeitet auf dem Gerüst an einer Fassade – Reverse Charge bei Bauleistungen von Subunternehmern

Kurz gesagt

Reverse Charge heißt: Bei Bau- und Reinigungsleistungen zwischen zwei Betrieben derselben Branche zahlt nicht der Subunternehmer die Umsatzsteuer, sondern sein Auftraggeber.

Die Rechnung kommt ohne Umsatzsteuer, der Auftraggeber meldet die Steuer selbst an und zieht sie im selben Zug als Vorsteuer wieder ab. Das gilt nur, wenn der Auftraggeber selbst nachhaltig Bau- oder Reinigungsleistungen erbringt.

Was Reverse Charge bedeutet

Reverse Charge heißt auf Deutsch Steuerumkehr: Bei Bau- und Reinigungsleistungen zwischen zwei Betrieben derselben Branche schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer.

Normalerweise läuft es so: Wer eine Leistung erbringt, schreibt eine Rechnung mit 19 % Umsatzsteuer, kassiert sie vom Kunden und führt sie ans Finanzamt ab. Der Kunde holt sie sich als Vorsteuer zurück – das ist die Umsatzsteuer, die er beim Einkauf bezahlt hat und vom Finanzamt zurückbekommt.

Bei der Steuerumkehr ist die Rolle vertauscht. Der Kunde schuldet die Steuer, nicht der, der die Arbeit gemacht hat. Fachleute nennen das auch Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Eine Wahl ist das nicht: Liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Umkehr, auch wenn beide Seiten es anders gewohnt sind.

Schaubild: Reverse Charge Bauleistungen – wer schuldet die Umsatzsteuer, Prüfweg in drei Fragen1. Ist die Arbeit eine Bauleistungoder Gebäudereinigung?Nein: normale Rechnung mit UmsatzsteuerJa ↓2. Erbringt der Auftraggeber selbstnachhaltig solche Leistungen – mitBescheinigung?Nein: normale Rechnung mit UmsatzsteuerJa ↓3. Liegt der Auftrag über derBagatellgrenze für kleineReparaturen?Nein: normale Rechnung mit UmsatzsteuerJa ↓Rechnung netto mit Hinweis – derAuftraggeber schuldet die Steuer.

Wann sie bei der Gebäudereinigung gilt

Die Regel ist dieselbe, nur mit anderer Branche: Eine Reinigungsfirma arbeitet als Subunternehmer für eine andere Reinigungsfirma, die selbst nachhaltig Gebäude reinigt und das mit der Bescheinigung ihres Finanzamts belegt.

Zur Gebäudereinigung zählen die Reinigung von Gebäuden innen und außen, Fenster, Fassaden, Dachrinnen, die Bauendreinigung und Hausmeisterdienste mit Reinigung. Nicht dazu zählen Schornsteinfeger, Schädlingsbekämpfung, ein eigenständiger Winterdienst und die Reinigung von Möbeln oder Teppichen.

Putzt die Firma direkt für eine Hausverwaltung, ein Büro oder eine Praxis, bleibt alles normal. Mehr unter Buchhaltung für Reinigungsfirmen; wer dort Aushilfen beschäftigt, findet die Kosten unter Minijobber in der Reinigungsfirma.

Ein Reinigungswagen im Flur eines Bürogebäudes – Reverse Charge bei Gebäudereinigung und Umsatzsteuer

Rechenbeispiel

Ein Rechenbeispiel

Ein erfundenes Beispiel: Eine Haustechnik-GmbH lässt den Trockenbau eines Auftrags von einem Subunternehmer machen. Er berechnet 8.000,00 € netto. Weil die GmbH selbst Bauleistungen erbringt, schreibt er die Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Schaubild: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Geldfluss bei Reverse Charge im BeispielÜberweisung an den Subunternehmer8.000,00 €+ Steuer, die die GmbH selbst anmeldet1.520,00 €− dieselbe Steuer als Vorsteuer1.520,00 €= Zahlung an das Finanzamt daraus0,00 €
Steuer und Vorsteuer heben sich auf – solange der Auftraggeber die Vorsteuer voll abziehen darf.
Bei der GmbH, die den Auftrag vergeben hatBetrag
Rechnung des Subunternehmers, netto8.000,00 €
Steuer, die die GmbH selbst anmeldet (19 %)1.520,00 €
dieselbe Steuer als Vorsteuer– 1.520,00 €
Zahlung an das Finanzamt daraus0,00 €

Die GmbH überweist dem Subunternehmer 8.000,00 € und dem Finanzamt aus diesem Vorgang nichts. In ihrer Voranmeldung stehen trotzdem beide Zeilen. Bei einer gewöhnlichen Rechnung hätte sie 9.520,00 € überwiesen und sich 1.520,00 € vom Finanzamt zurückgeholt.

Am Ende kostet beides gleich viel – solange die GmbH die Vorsteuer voll abziehen darf.

Der Satz auf der Rechnung

Wer als Subunternehmer unter der Steuerumkehr abrechnet, schreibt eine Rechnung über den Nettobetrag. Darauf steht kein Steuersatz und kein Steuerbetrag, dafür der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Alle übrigen Pflichtangaben bleiben – auch in einer E-Rechnung, wie der Ratgeber E-Rechnung mit Steuerumkehr zeigt.

Heben Sie die Kopie der Bescheinigung Ihres Kunden mit der Rechnung auf. Als Auftraggeber prüfen Sie von der anderen Seite: Steht doch Umsatzsteuer darauf, obwohl die Umkehr gilt, bitten Sie um eine berichtigte Rechnung, bevor Sie zahlen.

Buchen in SKR03 und SKR04

In der Buchhaltung braucht die Steuerumkehr eigene Konten, damit die Beträge in der Voranmeldung richtig ankommen. Der Kontenrahmen ist die Nummerierung Ihrer Buchhaltungskonten; üblich sind SKR03 und SKR04.

  • Die Leistung des Subunternehmersauf einem eigenen Aufwandskonto, im SKR04 zum Beispiel 5920 für Bauleistungen oder 5960 für andere Leistungen mit Steuerumkehr, etwa die Reinigung.
  • Die Steuer, die Sie schulden,auf dem Konto 3837 im SKR04 und 1787 im SKR03.
  • Dieselbe Steuer als Vorsteuerauf dem Konto 1407 im SKR04 und 1577 im SKR03.
  • Ihre eigenen Umsätze ohne Umsatzsteueran andere Betriebe der Branche auf dem Konto 4337 im SKR04 und 8337 im SKR03. So landen sie in der Voranmeldung in der richtigen Zeile.

Liegt eine solche Rechnung auf einem gewöhnlichen Aufwandskonto, fehlen in der Voranmeldung beide Zeilen. Das fällt lange niemandem auf, weil sich die Beträge aufheben – bis eine Prüfung danach fragt.

Angemeldet wird die Steuer in dem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wird – spätestens mit Ablauf des Monats, der auf die Leistung folgt. Wie die Meldung insgesamt abläuft, steht unter Steuerumkehr in der Umsatzsteuervoranmeldung.

Nicht verwechseln: der Bauabzug

Oft verwechselt, aber etwas anderes ist der Bauabzug. Er hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Wer für sein Unternehmen eine Bauleistung bezahlt, muss grundsätzlich 15 % der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen.

Das entfällt, wenn der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vorlegt, oder wenn seine Rechnungen im Jahr voraussichtlich nicht über 5.000 € liegen. In der Praxis legt fast jeder Baubetrieb die Bescheinigung vor.

Fordern Sie sie vor der ersten Zahlung an und legen Sie eine Kopie zum Auftrag.

Leistungen aus dem Ausland

Daneben gibt es Fälle, die fast jede GmbH treffen: Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland, etwa ein Software-Abo aus einem anderen Land der EU. Auch dort kommt die Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer, und die GmbH meldet Steuer und Vorsteuer selbst an. Bei einem Grundstückskauf kann die Umkehr ebenfalls greifen.

Was eine gute Lösung können muss

  • Sie schreibt Ausgangsrechnungen ohne Steuerbetrag, mit dem vorgeschriebenen Hinweis.
  • Sie erkennt eine Eingangsrechnung mit Steuerumkehr und bucht Steuer und Vorsteuer gemeinsam.
  • Sie trägt beide Beträge in die richtigen Zeilen der Voranmeldung ein.
  • Sie hält Inland und andere Länder der EU auseinander.
  • Sie legt die Bescheinigung des Kunden beim Beleg ab.

Worauf es sonst bei der Auswahl ankommt, steht unter Software, die Steuerumkehr bucht.

Was die Steuerumkehr kostet

An Steuer: in der Regel nichts. Die Steuerumkehr ändert, wer zahlt, nicht wie viel. Ein Betrieb, der die Vorsteuer voll abziehen darf, meldet Steuer und Vorsteuer in derselben Voranmeldung an. Unter dem Strich bleibt null.

An Zeit: ein paar Handgriffe je Auftrag. Bescheinigung anfordern und ablegen, die Rechnung auf das richtige Konto buchen, den Hinweis auf der eigenen Rechnung nicht vergessen. Das ist Sorgfalt, kein großer Aufwand.

Teuer wird nur der Fehler. Schreibt der Subunternehmer im Beispiel oben Umsatzsteuer auf die Rechnung, obwohl die Umkehr gilt, sind 1.520,00 € zu viel ausgewiesen.

Wer Steuer zu Unrecht auf eine Rechnung schreibt, schuldet sie dem Finanzamt, bis die Rechnung berichtigt ist. Der Auftraggeber schuldet seine Steuer trotzdem.

Umgekehrt gilt: Wer ohne Steuer abrechnet, obwohl der Kunde gar kein Baubetrieb ist, schuldet die Steuer selbst und muss sie nachzahlen.

Auf Nachzahlungen verlangt das Finanzamt Zinsen von 0,15 % je vollem Monat; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach dem Ende des Steuerjahres.

Zahlt der Auftraggeber gar nicht, hilft der Rechner für Verzugszinsen.

Fragen, die Sie stellen sollten

  • Erbringt mein Auftraggeber selbst nachhaltig Bau- oder Reinigungsleistungen, und liegt mir seine Bescheinigung vor?
  • Ist die Bescheinigung am Tag der Leistung noch gültig?
  • Ist das, was ich leiste, überhaupt eine Bauleistung oder Gebäudereinigung im Sinne der Regel?
  • Auf welchen Konten bucht mein Programm Rechnungen mit Steuerumkehr, und wo stehen sie in der Voranmeldung?
  • Habe ich für jeden Bauhandwerker eine Freistellungsbescheinigung für den Bauabzug?

Häufige Fragen

Wann gilt Reverse Charge bei Bauleistungen?

Wenn die Arbeit eine Bauleistung ist und der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das belegt eine Bescheinigung seines Finanzamts. Dann schuldet er die Umsatzsteuer, nicht der Subunternehmer.

Gilt die Steuerumkehr auch bei Gebäudereinigung?

Ja, mit derselben Regel: Eine Reinigungsfirma arbeitet als Subunternehmer für eine andere Reinigungsfirma, die selbst nachhaltig Gebäude reinigt und das mit der Bescheinigung belegt.

Was muss auf einer Rechnung ohne Umsatzsteuer an einen Bauunternehmer stehen?

Der Nettobetrag ohne Steuersatz und Steuerbetrag, dazu der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben.

Welche Bescheinigung braucht der Auftraggeber?

Eine Bescheinigung seines Finanzamts, dass er nachhaltig Bau- oder Reinigungsleistungen erbringt. Sie ist befristet und muss am Tag der Leistung gültig sein.

Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Aufträge?

Für kleine Reparaturen und Wartungen ja: Unter einer Grenze zählen sie nicht als Bauleistung, und es bleibt bei der gewöhnlichen Rechnung mit Umsatzsteuer.

Was ist der Unterschied zum Bauabzug?

Der Bauabzug hat mit der Umsatzsteuer nichts zu tun. Er verlangt, einen Teil der Rechnungssumme einzubehalten, wenn der Handwerker keine Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Und Bilanzboss?

Kommt die Rechnung eines Subunternehmers als E-Rechnung ohne Umsatzsteuer, erkennt Bilanzboss die Steuerumkehr an der Steuerkategorie und schlägt die Buchung vor; das Sachkonto wählen Sie.

In der Voranmeldung rechnet das Programm die Steuer aus dem Nettobetrag und trägt Steuer und Vorsteuer ein. Ob Ihr Kunde wirklich selbst Bau- oder Reinigungsleistungen erbringt, prüft es nicht – das zeigt seine Bescheinigung.

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