Gewerbesteuer berechnen — mit dem ganzen Rechenweg

Vom Gewinn bis zur Steuer, jeder Schritt mit der Fundstelle im Gewerbesteuergesetz. Der Hebesatz ist ein freies Feld — warum, steht weiter unten.

Voreingestellt sind 409 %. Das ist der bundesweite Durchschnitt des Berichtsjahres 2024 (Statistisches Bundesamt, 21.08.2025) — nicht der Satz Ihrer Gemeinde. Tragen Sie Ihren ein. Warum wir ihn nicht für Sie kennen

Hinzurechnungen, Kürzungen und Verlustvortrag eintragen

Hier scheitert die Rechnung in der Praxis, nicht an der Multiplikation. Zinsen, Mieten und Leasingraten erhöhen den Gewerbeertrag, obwohl sie den Gewinn gemindert haben — aber erst oberhalb eines Freibetrags von 200.000 € und dann nur zu einem Viertel (§ 8 Nr. 1 GewStG). Wer nichts einträgt, bekommt eine Rechnung ohne Hinzurechnungen; das Programm nimmt nicht an, dass es keine gibt.

Keine Anmeldung, keine E-Mail-Adresse. Die Eingaben werden gerechnet und nicht gespeichert.

So rechnet das Programm — an einem Beispiel

Erfundene Zahlen, damit der Weg sichtbar ist, bevor Sie etwas eintippen: ein Einzelunternehmen mit 120.000,00 € Gewinn, 320.000,00 € Zinsaufwand, 60.000,00 € Ladenmiete und 2.400,00 € Grundsteuer, Hebesatz 409 %.

Gewinn aus Gewerbebetrieb
Der nach dem EStG oder KStG ermittelte Gewinn. Er ist der Ausgangspunkt, nicht das Ergebnis.
§ 7 Satz 1 GewStG
120.000,00 €
+Hinzurechnungen
Summe der anteiligen Beträge 350.000,00 €, davon ab der Freibetrag von 200.000,00 €, vom Rest ein Viertel.
§ 8 Nr. 1 GewStG
37.500,00 €
Kürzungen
Seit dem Erhebungszeitraum 2025 wird nicht mehr mit 1,2 % des Einheitswerts gekürzt, sondern mit der tatsächlich als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in der Fassung vom 02.12.2024, § 36 Abs. 4b GewStG). Sie muss dafür auf einem eigenen Konto stehen.
§ 9 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 5 GewStG
2.400,00 €
=Maßgebender Gewerbeertrag
Gewinn plus Hinzurechnungen minus Kürzungen.
§ 10 Abs. 1 GewStG
155.100,00 €
=Abgerundet auf volle 100 €
Immer nach unten, nie kaufmännisch. Danach erst der Freibetrag, und der höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags — ein negativer Messbetrag ist nicht vorgesehen.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
155.100,00 €
Freibetrag
24.500 € für natürliche Personen und Personengesellschaften, höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags.
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
24.500,00 €
×Steuermesszahl 3,5 %
Das Ergebnis ist der Gewerbesteuermessbetrag. Ihn setzt das Finanzamt durch Messbescheid fest (§ 14 GewStG i. V. m. § 184 Abs. 1 AO) und teilt ihn der Gemeinde mit (§ 184 Abs. 3 AO).
§ 11 Abs. 2 GewStG, R 14.1 GewStR
4.571,00 €
×Hebesatz 409 %
Der Satz aus der Haushalts- oder Hebesatzsatzung Ihrer Gemeinde. § 16 Abs. 1 GewStG sagt, dass die Steuer auf Grundlage des Messbetrags mit diesem Satz festgesetzt und erhoben wird und dass die Gemeinde den Satz bestimmt — festgesetzt wird sie in den Flächenländern von der Gemeinde, in Berlin, Hamburg und Bremen vom Finanzamt.
§ 16 Abs. 1 GewStG
18.695,39 €

Ein Rechner, der nur nach dem Gewinn fragt, käme hier auf 13.670,83 € statt auf 18.695,39 € — die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG fehlt dort. Und von den 18.695,39 € werden 18.284,00 € auf die Einkommensteuer angerechnet; übrig bleiben 411,39 €.

Warum Sie den Hebesatz selbst eintragen

Der Hebesatz ist die einzige Größe in dieser ganzen Rechnung, die nicht im Gesetz steht. Alles andere — Messzahl, Freibetrag, Hinzurechnungsquoten, Abrundung — ist Bundesrecht und für jeden gleich. Den Hebesatz beschließt Ihre Gemeinde, und das tun in Deutschland rund 10.750 Gemeinden je für sich (§ 16 Abs. 1 GewStG).

Es gibt keine Stelle, die diese Sätze tagesaktuell veröffentlicht. Die einzige bundesweite amtliche Quelle ist der Realsteuervergleich des Statistischen Bundesamts. Sein Rhythmus ist festgelegt und liegt außerhalb unseres Einflusses:

Beschluss in der Gemeinde
bis zum 30.06. mit Rückwirkung auf den 01.01. desselben Jahres (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GewStG)
Meldung an die Statistik
Erhebungstermin 30.06. des Folgejahres
Veröffentlichung
rund zwei Monate danach
Jüngste Ausgabe
Berichtsjahr 2024, erschienen am 21.08.2025 — Stand dieser Seite: 13.09.2026

Das heißt im Klartext: Wer Ihnen heute eine bundesweite Hebesatztabelle zeigt, zeigt Ihnen Zahlen aus 2024. Für 2025 und 2026 liegt amtlich nichts vor. Jede Gemeinde, die seitdem erhöht hat, steht dort zu niedrig — und zwar ohne jeden Hinweis darauf.

Das liegt an der Veröffentlichungskette der öffentlichen Stellen, nicht an uns. Wir könnten dieselbe Tabelle abschreiben wie alle anderen; sie wäre keinen Tag frischer. Also schreiben wir sie nicht ab. Stattdessen ist das Feld oben frei: tragen Sie den Satz ein, der in Ihrem letzten Gewerbesteuerbescheid oder in der Haushalts- bzw. Hebesatzsatzung Ihrer Gemeinde steht. Verbindlich ist allein diese Satzung — auch gegenüber jeder Statistik.

Ein belegtes Beispiel dafür, wie schnell das veraltet: Die Stadt Mechernich hat ihren Gewerbesteuerhebesatz zum 01.01.2026 von 498 auf 530 Prozent angehoben (Ratsbeschluss, Bekanntmachung der Stadt vom 28.01.2026). Die davor letzte Änderung lag elf Jahre zurück. In der amtlichen Statistik wird dieser Sprung frühestens 2027 sichtbar.

Was dieser Rechner nicht kann

  • Betriebsstätten in mehreren Gemeinden. Dann wird der Messbetrag nach Arbeitslöhnen zerlegt und jede Gemeinde wendet ihren eigenen Hebesatz auf ihren Anteil an (§§ 28, 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Mit einem einzigen Hebesatz zu rechnen wäre falsch — um die Spreizung zwischen den Gemeinden.
  • Organschaft, atypisch stille Beteiligung, Betriebsaufspaltung. Der Gewerbeertrag wird dort anders zugeordnet, als diese Seite annimmt.
  • Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG). Sie kann die Gewerbesteuer auf null bringen, hat aber Voraussetzungen, die eine Eingabemaske nicht prüfen kann.
  • Unterjährige Gründung oder Beendigung. Der Freibetrag wird nicht gezwölftelt, der Erhebungszeitraum aber verkürzt — das ändert die Rechnung.
  • Steuerberatung. Das Programm rechnet und nennt die Fundstelle. Die Entscheidung bleibt bei Ihnen. Steuerberatung im Sinne des § 33 StBerG und keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne der §§ 1, 2 StBerG leisten wir nicht.

Wenn die Zahl stimmen soll, muss der Gewinn stimmen

Dieser Rechner nimmt den Gewinn als gegeben. In der Praxis ist er genau das nicht: fehlende Abschlussbuchungen, nicht zugeordnete Konten und vergessene Rückstellungen verschieben ihn — und damit die Gewerbesteuer.

Was dieselbe Arbeit nach der Gebührenverordnung kostet — am selben Beispiel

Jahresabschluss (Bilanz und Gewinnrechnung)
Gegenstandswert 165.000,00 € — das Mittel aus berichtigter Bilanzsumme und betrieblicher Jahresleistung (§ 35 Abs. 2 StBVV) — nicht der höhere der beiden Werte.
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StBVV, Tabelle B, 10/10 von 512,00 €
512,00 €
Gewerbesteuererklärung
Gegenstandswert 155.100,00 € — der Gewerbeertrag vor Freibetrag und Gewerbeverlust, mindestens 8.000 €.
§ 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV, Tabelle A, 1/10 von 2.071,00 €
207,10 €
Umsatzsteuer-Jahreserklärung
Gegenstandswert 25.000,00 € — 10 % der Summe aus Entgelten und Entgelten, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mindestens 8.000 €.
§ 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV, Tabelle A, 1/10 von 854,00 €
85,40 €
Gebühren 804,50 €
Post- und Telekommunikationsentgelte
Pauschsatz 20 % der Gebühren, höchstens 20 €.
§ 16 StBVV
20,00 €
Zusammen, netto 824,50 €

Einen Preis stellen wir hier nicht daneben. Saldo ist auf die UG und die GmbH gebaut. Für Einzelunternehmen und Freiberufler macht Bilanzboss die Anlage EÜR aus Ihrem Kontenexport; einen Jahresabschluss für eine Personengesellschaft — mit Kapitalkontenentwicklung, Sonder- und Ergänzungsbilanzen und der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 AO — macht Bilanzboss nicht. Eine Ersparnis auszurechnen, die Sie bei uns gar nicht kaufen können, wäre keine.

Die Einkommensteuererklärung ist oben nicht mitgerechnet: Ihre Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV hängt an der Summe Ihrer Einkünfte, also auch an allem außerhalb des Betriebs. Das weiß diese Seite nicht, und wir setzen dafür nichts an. Angesetzt ist im Übrigen die Untergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens, nicht die Mittelgebühr; Tabellen A und B in der Fassung ab 01.07.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105). Ein Steuerberater darf nach § 4a StBVV auch weniger vereinbaren.

Bilanzboss macht auch bei der Kapitalgesellschaft nicht Ihre laufende Buchhaltung — die bleibt, wo sie ist. Und Saldo ist kein Steuerberater: Wir leisten keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§§ 1, 2 StBerG) und keine Steuerberatung im Sinne des § 33 StBerG. Die Entscheidungen und die Unterschrift bleiben bei Ihnen — ebenso die Pflichten aus § 34 AO.

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