Gründen: die Eröffnungsbilanz und vier Wahlrechte

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Schritt 1
Zahlen eintragen
Schritt 2
Eröffnungsbilanz
Schritt 3
Wahlrechte lesen
Schritt 4
Fragebogen ans Finanzamt

Die Zahlen der Gründung

Vier Angaben genügen. Es ist nichts vorbelegt und nichts angekreuzt.

Die vier Wahlrechte im Fragebogen

Jedes mit seinen Voraussetzungen, mit dem, was dafür spricht, und dem, was dagegen spricht. Das Programm kreuzt nichts an und wählt nicht aus.

Ist- oder Soll-Versteuerung

Wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) oder nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet?

Regelfall: Soll-Versteuerung. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde — unabhängig davon, ob der Kunde bezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Abweichung: Die Ist-Versteuerung ist ein Antrag. Das Finanzamt kann sie gestatten; ein Rechtsanspruch besteht nicht (Kann-Vorschrift).

Voraussetzungen

  • Gesamtumsatz des Vorjahres nicht mehr als 800.000 € — im Jahr der Gründung gibt es kein Vorjahr, maßgeblich ist der auf ein volles Jahr hochgerechnete voraussichtliche Umsatz
  • oder Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO
  • oder Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
DafürDagegen
  • Die Umsatzsteuer ist erst abzuführen, wenn das Geld eingegangen ist — die Gesellschaft finanziert das Finanzamt nicht vor.
  • Bei langen Zahlungszielen oder Zahlungsausfällen entfällt die spätere Berichtigung nach § 17 UStG.
  • Die Liquidität in den ersten Monaten bleibt im Unternehmen; das ist genau die Phase, in der sie knapp ist.
  • Der Vorsteuerabzug bleibt in beiden Fällen an die Rechnung und die ausgeführte Leistung geknüpft (§ 15 Abs. 1 UStG) — die Ist-Versteuerung verschiebt nur die eigene Steuer, nicht die Vorsteuer.
  • Die Buchhaltung muss Zahlungseingänge dem richtigen Steuersatz und Zeitraum zuordnen; das ist aufwendiger als die Auswertung nach Rechnungsdatum.
  • Beim Wechsel der Besteuerungsart dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben (§ 20 Satz 3 UStG) — der Wechsel erzeugt Abgrenzungsarbeit.
  • Kapitalgesellschaften sind buchführungspflichtig; für sie greift nur die Umsatzgrenze, nicht der Freiberufler-Tatbestand.

Bindung: Die Gestattung gilt bis zum Widerruf. Sie ist keine Entscheidung für Jahre, kann aber vom Finanzamt widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen entfallen.

§ 20 UStG — Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat, oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder 3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung

Soll die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch genommen oder auf sie verzichtet werden?

Regelfall: Die Befreiung gilt von selbst, wenn die Grenzen eingehalten sind: im Gründungsjahr 25.000 € Umsatz ohne Umrechnung auf ein volles Jahr, im laufenden Jahr 100.000 € als harte Grenze. Seit 2025 ist das eine echte Steuerbefreiung, keine Nichterhebung mehr.

Abweichung: Der Verzicht ist eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt.

Voraussetzungen

  • Vorjahresumsatz nicht mehr als 25.000 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG)
  • Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 100.000 € — wird die Grenze überschritten, endet die Befreiung sofort ab dem überschreitenden Umsatz
  • Im Gründungsjahr zählt allein die Grenze von 25.000 €
DafürDagegen
  • Keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen — bei Privatkunden ist der Endpreis um den Steuersatz niedriger oder die Marge höher.
  • Weder Voranmeldung noch Jahreserklärung: § 18 Abs. 1 bis 4 UStG ist auf Kleinunternehmer nicht anzuwenden.
  • Deutlich weniger Verwaltungsaufwand in der Anlaufphase.
  • Kein Vorsteuerabzug. Wer in der Gründungsphase investiert — Geräte, Einrichtung, Beratung —, verliert die Vorsteuer daraus endgültig.
  • Bei Geschäftskunden ist die ausgewiesene Umsatzsteuer für den Kunden ein durchlaufender Posten; der Preisvorteil verpufft.
  • Der Verzicht bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 Satz 2 UStG) und ist für den Besteuerungszeitraum unwiderruflich.
  • Rechnungen dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen; wer es doch tut, schuldet sie nach § 14c UStG.
  • Auch als Kleinunternehmer kann eine Voranmeldung fällig werden, etwa bei Leistungen ausländischer Anbieter nach § 13b UStG.

Bindung: Verzicht: mindestens fünf Kalenderjahre, danach Widerruf mit Wirkung ab Beginn eines folgenden Kalenderjahres. Die Erklärung ist bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres möglich.

§ 19 UStG — Ein Unternehmer nach Absatz 1 Satz 1 kann bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Der Verzicht bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre.

Dauerfristverlängerung

Soll die Frist für Voranmeldung und Vorauszahlung um einen Monat verlängert werden?

Regelfall: Ohne Antrag ist die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Abweichung: Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Frist um einen Monat. § 46 UStDV ist eine Muss-Vorschrift: liegen die Voraussetzungen vor, hat das Finanzamt zu verlängern.

Voraussetzungen

  • Antrag beim Finanzamt (§ 46 UStDV)
  • Bei Monatszahlern: Anmeldung und Entrichtung einer Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV), im Gründungsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet
  • Bei Vierteljahreszahlern: keine Sondervorauszahlung (§ 48 UStDV)
DafürDagegen
  • Ein Monat mehr Zeit für Buchhaltung und Belegnachlauf — bei Gründungen, in denen Belege verspätet eintreffen, entschärft das den Terminstress.
  • Verspätungszuschläge wegen knapper Fristen werden unwahrscheinlicher.
  • Für Vierteljahreszahler ist sie ohne Sondervorauszahlung zu haben.
  • Monatszahler müssen die Sondervorauszahlung anmelden und zahlen — ein Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres bindet Liquidität, auch wenn sie in der Dezember-Voranmeldung angerechnet wird.
  • Der Antrag ist jährlich zu wiederholen beziehungsweise die Sondervorauszahlung jährlich neu anzumelden.
  • Die Verlängerung verschiebt nur den Termin, nicht die Steuer; wer ohnehin pünktlich bucht, gewinnt nichts.

Bindung: Die Verlängerung gilt fort, bis sie widerrufen wird oder das Finanzamt sie widerruft (§ 46 Satz 2 UStDV).

Ob ein Gründer überhaupt monatlich voranmelden muss, richtet sich nach § 18 Abs. 2 UStG. Satz 4 ordnet für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und das Folgejahr den Kalendermonat an; für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt nach Satz 6 abweichend die Umrechnung beziehungsweise Schätzung der voraussichtlichen Steuer. Diese Sonderregelung läuft mit dem Besteuerungszeitraum 2026 aus — für Gründungen ab 2027 ist der Wortlaut erneut zu prüfen.

§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV — Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern.

Art der Gewinnermittlung

Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt?

Regelfall: Für Kapitalgesellschaften besteht kein Wahlrecht: als Formkaufleute sind sie nach § 238 HGB buchführungspflichtig, steuerlich über § 140 AO. Die Angabe im Fragebogen ist dort eine Feststellung, keine Wahl.

Abweichung: Ein echtes Wahlrecht hat nur, wer weder handelsrechtlich noch nach § 141 AO buchführungspflichtig ist — also Freiberufler und kleine Gewerbetreibende.

Voraussetzungen

  • Kein Formkaufmann und keine Buchführungspflicht nach § 238 HGB
  • Grenzen des § 141 Abs. 1 AO nicht überschritten: Gesamtumsatz nicht mehr als 800.000 € im Kalenderjahr und Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr
  • Die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO)
DafürDagegen
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung: kein Bestandsvergleich, keine Inventur, keine Rückstellungen; Betriebsausgaben wirken im Jahr der Zahlung (§ 11 EStG).
  • Bilanz: periodengerechter Gewinn, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzung sind möglich; die Zahlen sind für Banken und Investoren aussagekräftiger.
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung: das Ergebnis schwankt mit dem Zahlungszeitpunkt; Rückstellungen und Teilwertabschreibungen sind ausgeschlossen.
  • Bilanz: laufende Buchführung, Inventur zum Stichtag, Eröffnungsbilanz und E-Bilanz — deutlich höherer Aufwand.
  • Der Wechsel zwischen beiden Arten erzeugt einen Übergangsgewinn oder -verlust, der zu versteuern ist (R 4.6 EStR).

Bindung: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist gewählt, sobald sie tatsächlich erstellt wird; wer eine Eröffnungsbilanz aufstellt und Bücher führt, hat den Bestandsvergleich gewählt.

§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG, § 5 Abs. 1 EStG, §§ 140, 141 AO, § 238 HGB

Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Er ist kein Formular unter vielen: Er ist der Ort, an dem die vier Wahlrechte auf einmal ausgeübt werden. Für die UG und für die GmbH gilt dasselbe.

Anzuzeigen ist die Gründung: Finanzamt der Geschäftsleitung (§ 20 AO) und Gemeinde für die Gewerbesteuer — § 137 Abs. 1 AO und § 138 Abs. 1 Satz 1 AO.

Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.

Die Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde ersetzt den Fragebogen nicht. Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt zwar, die weiteren Auskünfte nach § 138 Abs. 1b AO sind aber gesondert und elektronisch zu übermitteln.

Frist: innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 4 AO, für Körperschaften § 137 Abs. 2 AO).

Die Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln — also über ELSTER oder eine ERiC-Anbindung. Papier ist nur auf Antrag und nur zur Vermeidung unbilliger Härten zulässig. § 138 Abs. 1b Satz 2 und 3 AO

Allgemeine Angaben
  • Firma, Rechtsform, Sitz und Anschrift
  • Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit
  • Datum des Gesellschaftsvertrags, Handelsregisternummer
  • Betriebstätten mit Anschrift
  • Gründungsform (Neugründung, Übernahme, Umwandlung, Verlegung)
  • Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr oder abweichend)
Gesellschafter und Vertretung
  • Gesellschafter mit Anteil, Steuernummer und Identifikationsnummer
  • Geschäftsführer und Vertretungsberechtigung
  • Steuerliche Vertretung und Empfangsvollmacht
Bankverbindung
  • IBAN und Kontoinhaber
  • SEPA-Lastschriftmandat (freiwillig, für Erstattungen und Zahlungen)
Angaben zur Festsetzung der Vorauszahlungen
  • Voraussichtlicher Gewinn im Jahr der Gründung und im Folgejahr
  • Voraussichtlicher Umsatz im Jahr der Gründung und im Folgejahr
  • Grundlage der Schätzung
Angaben zur Gewinnermittlung
  • Art der Gewinnermittlung (Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
  • Zahl der Arbeitnehmer, davon geringfügig Beschäftigte
  • Voraussichtliche jährliche Lohnsteuer
  • Lohnsteuerliche Betriebstätte
Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer
  • Voraussichtlicher Gesamtumsatz im Gründungsjahr und im Folgejahr
  • Kleinunternehmerregelung: Inanspruchnahme oder Verzicht
  • Berechnung der Steuer nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten
  • Antrag auf Dauerfristverlängerung
  • Bedarf einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren
Besonderheiten
  • Betriebsaufspaltung
  • Beteiligung an anderen Gesellschaften
  • Bescheinigung für Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen (§ 48b EStG)

Was hier passiert — und was nicht

  • Keine Anmeldung, kein Konto, keine E-Mail-Adresse.
  • Es wird nichts gespeichert — die eingegebenen Zahlen stehen in dieser einen Antwort und sonst nirgends.
  • Es wird nichts übermittelt — nicht ans Finanzamt, nicht ans Handelsregister, an niemanden.
  • Keine Steuerberatung im Sinne des § 33 StBerG und keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne der §§ 1, 2 StBerG. Das Programm legt die Wahlrechte vor; die Wahl trifft der Gründer.

Die Grenze: § 33 StBerG

Dieses Programm erklärt Wahlrechte und legt sie vor. Es wählt nicht aus. Die Auswahl unter mehreren rechtmäßigen Möglichkeiten im konkreten Einzelfall ist Beratung in Steuersachen und nach § 33 StBerG den Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Berufsausübungsgesellschaften vorbehalten. Wer eine Empfehlung braucht, holt sie dort.

Was dieses Programm tut

  • Wir nennen das Wahlrecht, seine Voraussetzungen und seine Fundstelle.
  • Wir geben den Gesetzeswortlaut wieder, damit er nachlesbar ist.
  • Wir stellen dar, was für und was gegen die jeweilige Ausübung spricht — beide Seiten, gleich ausführlich.
  • Wir rechnen die Beträge, die der Nutzer eingibt.

Was es nicht tut

  • Wir sagen nicht, welche Möglichkeit im konkreten Fall die richtige ist.
  • Wir kreuzen nichts vor und setzen keinen Vorschlagswert.
  • Wir bewerten die Angaben des Nutzers nicht steuerlich.

§ 33 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten.