Wofür Sie haften
Und was ein Steuerberater daran ändert — mit den Fundstellen, damit Sie es nachlesen können.
Wer Software verkauft, mit der man seinen Abschluss selbst macht, hat einen Grund, die Haftungsfrage schön zu rechnen. Deshalb steht auf dieser Seite auch das, was gegen uns spricht — an derselben Stelle und in derselben Schriftgröße wie der Rest.
Das hier ist keine Rechtsberatung. Es sind Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen, wiedergegeben mit Fundstelle, damit Sie sich selbst ein Urteil bilden können.
Was gilt, egal wer die Arbeit macht
Die Pflicht liegt bei Ihnen, nicht beim Berater
Die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt ihr gesetzlicher Vertreter — also Sie als Geschäftsführer. Das Gesetz knüpft an die Organstellung an, nicht daran, wer die Arbeit tatsächlich macht.
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.
Ein Steuerberater ist rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter. Er wird von dieser Vorschrift nicht erfasst.
§ 34 Abs. 1 AO · Belegt
Haften müssen Sie erst bei grober Fahrlässigkeit
Das Finanzamt kann Sie persönlich in Anspruch nehmen — aber nur, wenn Sie eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt … werden.
Das ist die Schwelle, über die in diesem Streit am meisten Unsinn erzählt wird — in beide Richtungen.
§ 69 Satz 1 AO · Belegt
Die Angaben sind Ihre Angaben
Wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen — das versichert der Steuerpflichtige, nicht sein Berater. Ist ausnahmsweise ein Papiervordruck zulässig, muss ihn der gesetzliche Vertreter eigenhändig unterschreiben.
Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
Im amtlichen Vordruck zur Einkommensteuer dokumentiert eine eigene Zeile die Mitwirkung des Beraters. Sie dokumentiert Mitwirkung — nicht Verantwortungsübernahme. Unterschrieben wird vom Steuerpflichtigen.
§ 150 Abs. 2 Satz 1 AO, § 31 Abs. 1a Satz 2 KStG · Belegt
Fehler müssen Sie melden, auch fremde
Wenn Sie nachträglich merken, dass eine Erklärung falsch war — auch eine, die Ihr Berater für Sie eingereicht hat —, müssen Sie das unverzüglich anzeigen und richtigstellen.
Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist … so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
„Von ihm oder für ihn abgegeben" — das ist genau der Fall der vom Berater eingereichten Erklärung. Wer einen erkannten Fehler liegen lässt, riskiert den Vorwurf der Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
§ 153 Abs. 1 AO · Belegt
Was sich mit einem Steuerberater ändert
Die kurze Antwort: Er entlastet Sie wirklich — aber er nimmt Ihnen die Verantwortung nicht ab, sondern verwandelt sie.
Delegieren dürfen Sie — aber nicht blind
Sie dürfen die Erledigung anderen übertragen. Die Pflicht verschwindet dadurch nicht, sie verwandelt sich: aus der Pflicht zu erledigen wird die Pflicht, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen.
Der Geschäftsführer darf aber nur innerhalb gewisser Grenzen der Redlichkeit seiner Hilfspersonen Vertrauen schenken, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung aussetzen will.
Derselbe Senat verlangt, die beauftragten Personen „sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen" und sich „ständig so eingehend über den Geschäftsgang zu unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann".
BFH, Urteil vom 15.11.2022 — VII R 23/19 · Belegt
Der Berater haftet Ihnen — nicht dem Finanzamt
Macht Ihr Steuerberater einen Fehler, schulden Sie dem Finanzamt trotzdem die Steuer. Sie können Ihren Schaden vom Berater ersetzt verlangen, aus dem Mandatsvertrag. Das ist ein Anspruch von Ihnen gegen ihn, kein Schutzschild gegenüber dem Finanzamt.
Eine Ausnahme gibt es: Wer an einer Steuerhinterziehung teilnimmt, haftet nach § 71 AO auch dem Finanzamt. Das setzt Vorsatz voraus, nicht Schlechtleistung.
§§ 280 Abs. 1, 675 BGB · Wahrscheinlich
Ein Berater verlängert Ihre Frist um rund sieben Monate
Das ist der handfeste Vorteil eines Mandats, und er kostet uns etwas zuzugeben: Ohne Berater müssen Sie sieben Monate nach Jahresende abgeben. Mit Berater haben Sie bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.
Sofern Personen … im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes beauftragt sind mit der Erstellung von … Steuererklärungen …, so sind diese Erklärungen … spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar … des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben.
Für 2025: ohne Berater der 31. Juli 2026, mit Berater der 1. März 2027. Das Finanzamt kann die Erklärung allerdings vorab anfordern (§ 149 Abs. 4 AO), auch per Zufallsauswahl.
§ 149 Abs. 2 und Abs. 3 AO · Belegt
Wer ordentlich delegiert, haftet regelmäßig nicht
Weil § 69 AO grobe Fahrlässigkeit verlangt, entlastet ein Berater tatsächlich — nur eben nicht automatisch. Wer einen bestellten Berufsträger beauftragt, ihm vollständige Unterlagen gibt und seine Arbeit im zumutbaren Rahmen prüft, handelt bei einem Beraterfehler typischerweise nicht grob fahrlässig.
Die Haftung greift dort, wo die Auswahl oder die Überwachung versagt: beim Strohmann-Geschäftsführer, beim Nichtliefern von Unterlagen, beim Ignorieren erkennbarer Warnsignale. Wo genau die Grenze liegt, ist Einzelfallfrage und in der Literatur umstritten. Eine Schwelle, ab der Überwachung „genug" ist, gibt es nicht.
§ 69 AO in der Auslegung des BFH · Wahrscheinlich
Was dabei meist übersehen wird
Beim Ordnungsgeld steht Ihr Name vorn
Wird der Jahresabschluss nicht offengelegt, führt das Bundesamt für Justiz das Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs — also gegen Sie persönlich. Gegen die Gesellschaft kann es zusätzlich geführt werden.
Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die … § 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses … nicht befolgen, ist … vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen … Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro.
Zuerst kommt eine Androhung mit sechs Wochen Nachfrist — schon dafür fallen Verfahrenskosten an, auch wenn Sie dann pünktlich nachreichen. Holt eine Kleinstkapitalgesellschaft verspätet nach, wird das Ordnungsgeld auf 500 € herabgesetzt, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft auf 1.000 €.
§ 335 Abs. 1 Satz 1 und 5 HGB · Belegt
Der Verspätungszuschlag trifft die Gesellschaft
Er wird gegen die GmbH festgesetzt, nicht gegen Sie persönlich. Ab 14 Monaten nach Jahresende kommt er zwingend, ohne Ermessen: 0,25 % der Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 €, höchstens 25.000 €.
Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
Er bleibt aber nicht folgenlos für Sie: Ein Schaden der Gesellschaft, den Sie verursacht haben, kann über § 43 Abs. 2 GmbHG auf Sie zurückfallen — und dort genügt bereits einfache Fahrlässigkeit.
§ 152 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 10 AO · Belegt
Zwei Haftungen, zwei verschiedene Gläubiger
Gegenüber dem Finanzamt haften Sie nach § 69 AO, und nur bei grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Ihrer eigenen Gesellschaft haften Sie nach § 43 GmbHG — und dort schon, wenn Sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzen.
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
Der zweite Weg wird in der Praxis vor allem vom Insolvenzverwalter beschritten. Die Ansprüche verjähren in fünf Jahren.
§ 43 Abs. 1 und 2 GmbHG · Belegt
Die Frage, die darunter liegt
Dürfen Sie das überhaupt selbst machen?
Ja. Das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen erfasst nur Tätigkeiten in FREMDEN Angelegenheiten. Wer die Erklärung seiner eigenen Gesellschaft erstellt, hilft niemandem — er erfüllt seine eigene Pflicht.
Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
Das folgt aus dem Wortlaut und aus der Systematik: Wenn § 34 AO Ihnen die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft auferlegt, kann ihre Erfüllung nicht zugleich verboten sein. Absatz 1 verlangt zusätzlich Geschäftsmäßigkeit — auch daran fehlt es, wer einmal im Jahr den eigenen Abschluss macht. Eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder eine Verlautbarung einer Steuerberaterkammer genau zu dieser Frage haben wir nicht gefunden — deshalb steht hier „wahrscheinlich" und nicht „belegt".
§ 2 Abs. 2 StBerG · Wahrscheinlich
Was das für dieses Programm heißt
Sie bleiben verantwortlich — mit uns genauso wie mit einer Kanzlei. Was dieses Programm tut, ist deshalb nicht, Ihnen die Verantwortung abzunehmen. Es gibt Ihnen das, was Sie brauchen, um sie zu tragen: jede Zahl mit der Fundstelle, aus der sie kommt, und einen Bildschirm, auf dem steht, was noch offen ist.
Und wo es eng wird, sagen wir es. Für Konzernabschlüsse, Umwandlungen, Auslandssachverhalte und Gestaltungsfragen brauchen Sie eine Beraterin. Das steht auf der Startseite, bevor Sie etwas bezahlen.
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