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Verlustvortrag in GmbH und UG: Wie ein Verlust später die Steuer mindert

Verlustvortrag in GmbH und UG: wie ein Verlust ins nächste Jahr wandert, wo die Grenze liegt und wann er verloren geht – mit einem Rechenbeispiel in Euro.

Von der Bilanzboss-Redaktion · veröffentlicht am · Stand der Angaben:

Hände mit Stift und Taschenrechner über Notizen und Diagrammen – Verlustvortrag der GmbH vom Verlustjahr ins Gewinnjahr

Kurz gesagt

Ein Verlustvortrag in GmbH und UG bedeutet: Ein Verlust aus einem Jahr wird mit Gewinnen späterer Jahre verrechnet und mindert dann die Körperschaft- und die Gewerbesteuer.

Er verfällt nicht nach einer Zahl von Jahren und muss nicht beantragt werden – das Finanzamt stellt ihn mit der Steuererklärung fest. Bis 1.000.000 € Gewinn im Jahr wird voll verrechnet, darüber anteilig.

Kurz gesagt: Verlust heute, weniger Steuer später

Fast jede neue UG macht im ersten Jahr Verlust: Gründungskosten, Ausstattung, noch wenig Umsatz. Dieser Verlust ist nicht verloren. Er wird festgehalten und mit den Gewinnen der folgenden Jahre verrechnet, bis er aufgebraucht ist.

Wer im Gründungsjahr nur wenige Monate hatte, findet mehr dazu unter Rumpfgeschäftsjahr nach der Gründung.

Bilanz und Finanzamt: zwei verschiedene Verlustvorträge

Das Wort steht an zwei Stellen, und gemeint ist nicht dasselbe.

In der Bilanz ist der Verlustvortrag der Teil des Eigenkapitals, der die Verluste früherer Jahre zeigt – im Kontenrahmen SKR04, der Nummerierung der Buchhaltungskonten, das Konto 2978 Verlustvortrag vor Verwendung, im SKR03 das Konto 0868 Verlustvortrag vor Verwendung.

Beim Finanzamt ist der Verlustvortrag ein Betrag, der in einem eigenen Bescheid festgestellt wird und spätere Steuern mindert.

Beide Zahlen können verschieden sein, etwa wenn nicht abziehbare Ausgaben den steuerlichen Verlust kleiner machen als den in der Bilanz.

Hände ziehen einen Brief aus einem Umschlag – der Bescheid über den Verlustvortrag der GmbH

Rücktrag ins Vorjahr

Bevor ein Verlust vorgetragen wird, geht er zuerst zurück: Er wird mit dem Gewinn vorangegangener Jahre verrechnet, höchstens bis 1.000.000 €, und das Finanzamt erstattet einen Teil der damals gezahlten Körperschaftsteuer.

Was dabei nicht aufgeht, wird vorgetragen. Auf den Rücktrag kann die Gesellschaft in der Erklärung ganz oder teilweise verzichten, dann wird alles vorgetragen. Bei der Gewerbesteuer gibt es keinen Rücktrag, dort wird nur vorgetragen.

Im ersten Jahr einer neuen UG gibt es kein Vorjahr – dann bleibt nur der Vortrag.

Gewerbesteuer: ein eigener Verlustvortrag

Für die Gewerbesteuer gibt es einen zweiten, eigenen Verlustvortrag. Er wird vom Finanzamt ebenfalls gesondert festgestellt und gilt dann für die Gemeinde. Er beginnt beim Gewerbeertrag, nicht beim Einkommen.

Hinzurechnungen, etwa für Zinsen und Mieten, machen ihn oft kleiner als den Vortrag für die Körperschaftsteuer. Beide Beträge werden deshalb getrennt geführt und nie gleichgesetzt.

Wie der Gewerbeertrag entsteht, zeigt die Gewerbesteuererklärung Schritt für Schritt; ausrechnen lässt er sich mit dem Gewerbesteuer-Rechner.

Rechenbeispiel

Rechenbeispiel: drei Jahre einer UG

Eine erfundene UG macht im ersten Jahr 12.000 € Verlust, danach zwei Jahre Gewinn. Gerechnet ist nur die Körperschaftsteuer mit 15 %; Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer laufen daneben nach demselben Muster.

Schaubild: Verlustvortrag Beispiel über drei Jahre einer UG – Gewinn je Jahr und verrechneter VerlustJahrErgebnisverrechnetVortrag2025-12.000 €0 €12.000 €20267.000 €7.000 €5.000 €202715.000 €5.000 €0 €
Je Jahr: Ergebnis, mit dem Vortrag verrechnet und was danach vorgetragen bleibt.
JahrErgebnisverrechnetzu versteuernVortrag danach
2025-12.000 €0 €0 €12.000 €
20267.000 €7.000 €0 €5.000 €
202715.000 €5.000 €10.000 €0 €

Ohne Vortrag hätte die UG in den beiden Gewinnjahren zusammen 1.800,00 € mehr Körperschaftsteuer gezahlt. Der Verlust des ersten Jahres ist also nicht verloren, er wirkt später.

Wenn Anteile den Besitzer wechseln

Wechseln innerhalb von 5 Jahren mehr als die Hälfte der Anteile an einen neuen Gesellschafter, geht ein bis dahin nicht genutzter Verlustvortrag in der Regel unter.

Es gibt Ausnahmen, etwa innerhalb eines Konzerns oder wenn der Betrieb unverändert weitergeführt wird. Ob eine davon passt, ist eine Frage des Einzelfalls – hier hilft eine Steuerkanzlei.

Für die laufenden Jahre einer UG mit unverändertem Gesellschafter ist das ohne Bedeutung.

Der Bescheid über den Verlust

Mit der Körperschaftsteuererklärung des Verlustjahres stellt das Finanzamt den Verlust in einem eigenen Bescheid fest. Dieser Bescheid ist die Grundlage für alle späteren Jahre.

Einen Antrag braucht es dafür nicht – wohl aber eine Erklärung, auch im Verlustjahr. Wie die Erklärung entsteht, steht unter Körperschaftsteuererklärung der UG selbst machen.

UG: Verlust und gesetzliche Rücklage

Ausschnitt aus der Plan-Gewinnrechnung im Programm: die Annahmen, aus denen Gewinn, Verlust und Verlustvortrag der ersten Jahre gerechnet werden

Bei der UG mindert ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr auch die Rücklage: Ein Viertel wird erst vom Überschuss eingestellt, der nach Abzug des Verlustvortrags bleibt. Das Beispiel dazu steht unter die gesetzliche Rücklage der UG. Vorausberechnen lässt sich der Verlauf mit der Plan-Gewinnrechnung über 36 Monate.

Was eine Steuersoftware dafür können muss

  • Zwei Töpfe führenKörperschaftsteuer und Gewerbesteuer getrennt.
  • Den Vortrag selbst übernehmenaus dem Ergebnis des Vorjahres, ohne Abtippen.
  • Den Bescheid gelten lassenweicht er ab, zählt sein Betrag.
  • Den Deckel rechnen, auch wenn er selten greift.

Was es kostet, wenn der Vortrag fehlt

Ein Verlustvortrag kostet nichts – teuer wird es, wenn er fehlt. Wird der Verlust des ersten Jahres nicht erklärt oder im Folgejahr vergessen, zahlt die Gesellschaft auf den vollen Gewinn Steuer.

Im Beispiel oben wären das 1.050,00 € Körperschaftsteuer im zweiten Jahr statt 0,00 €. Prüfen Sie deshalb jeden Bescheid über den Verlust: Weicht er von Ihrer Erklärung ab, läuft ab Bekanntgabe die Frist für einen Einspruch.

Wie man einen Bescheid liest, steht unter Brief vom Finanzamt: Was tun?.

Fragen, die Sie stellen sollten

  • Trägt das Programm den Verlust von selbst ins nächste Jahr vor?
  • Werden die Vorträge für Körperschaft- und Gewerbesteuer getrennt geführt?
  • Kann ich den Betrag aus meinem Bescheid eintragen, wenn er abweicht?
  • Wird der Verlust auch im ersten Jahr erklärt, wenn kein Gewinn da ist?

Häufige Fragen

Wie lange kann eine GmbH einen Verlust vortragen?

Ohne zeitliche Grenze. Der Vortrag bleibt stehen, bis er mit Gewinnen verrechnet ist – auch wenn das viele Jahre dauert.

Muss der Verlustvortrag beantragt werden?

Nein. Das Finanzamt stellt den Verlust mit der Erklärung des Verlustjahres in einem eigenen Bescheid fest. Wichtig ist, dass die Erklärung auch im Verlustjahr abgegeben wird.

Was bedeutet Mindestbesteuerung?

Bis 1.000.000 € Gewinn im Jahr verrechnet das Finanzamt den Vortrag voll. Vom Gewinn darüber nur einen Teil: 70 % bei der Körperschaftsteuer im Jahr 2026, 60 % bei der Gewerbesteuer. Der Rest des Vortrags bleibt für die nächsten Jahre.

Gilt der Verlustvortrag auch für die Gewerbesteuer?

Ja, aber als eigener Vortrag. Er beginnt beim Gewerbeertrag und kann deshalb anders hoch sein als der Vortrag für die Körperschaftsteuer. Einen Rücktrag gibt es bei der Gewerbesteuer nicht.

Was passiert mit dem Verlustvortrag, wenn Anteile verkauft werden?

Wechseln innerhalb von 5 Jahren mehr als die Hälfte der Anteile, geht ein nicht genutzter Verlustvortrag in der Regel unter. Ausnahmen gibt es, etwa im Konzern; ob eine passt, klärt man im Einzelfall.

Und Bilanzboss?

Bilanzboss trägt den Verlust eines Jahres von selbst ins nächste Jahr vor, getrennt für Körperschaft- und Gewerbesteuer, und zeigt neben dem Betrag, aus welchem Jahr er stammt. Weicht Ihr Bescheid ab, tragen Sie seinen Betrag ein, und der gilt. Die Erklärungen entstehen aus demselben Abschluss.

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Dieser Ratgeber erklärt allgemein, wie es geht, und rechnet mit erfundenen Zahlen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob etwas auf Ihre Gesellschaft passt, klären Sie im Zweifel mit einer Steuerkanzlei.

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