Gewinnausschüttung aus UG und GmbH: Ablauf, Steuern, Buchung
Gewinnausschüttung aus UG oder GmbH: Beschluss, verteilbarer Betrag, Kapitalertragsteuer und die Buchung im SKR03 und SKR04 – mit Rechenbeispiel.
Von der Bilanzboss-Redaktion · veröffentlicht am · Stand der Angaben:

Kurz gesagt
Eine Gewinnausschüttung aus UG oder GmbH setzt voraus, dass die Gesellschafter den Jahresabschluss feststellen und danach beschließen, wie viel verteilt wird.
Verteilt werden darf höchstens der Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag, abzüglich Verlustvortrag und Rücklagen; eine UG stellt vorher ein Viertel ihres Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage ein.
Von der Ausschüttung behält die Gesellschaft 25 % Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag ein und führt beides am Tag der Auszahlung an das Finanzamt ab.
Der Ablauf in fünf Schritten
Der Gewinn einer UG oder GmbH gehört zunächst der Gesellschaft. Auf das Konto der Gesellschafter kommt er nur über einen förmlichen Weg – einfach Geld zu überweisen, ist keine Gewinnausschüttung.
- Jahresabschluss aufstellen.Ohne fertige Bilanz steht nicht fest, wie hoch der Gewinn ist.
- Abschluss feststellen.Die Gesellschafter beschließen förmlich, dass der Abschluss gilt. Dafür haben sie bei einer kleinen Gesellschaft elf Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres Zeit, sonst acht.
- Über den Gewinn beschließen.Im selben oder in einem zweiten Beschluss legen die Gesellschafter fest, welcher Betrag ausgeschüttet wird, an wen und an welchem Tag. Der Rest bleibt als Gewinnvortrag in der Gesellschaft.
- Steuer einbehalten und anmelden.Die Gesellschaft zieht die Kapitalertragsteuer ab und meldet sie elektronisch bei ihrem Finanzamt an.
- Auszahlen und buchen.Die Gesellschafter bekommen den Rest überwiesen. Für ihre eigene Steuererklärung erhalten sie eine Bescheinigung über die einbehaltene Steuer.
Was der erste Beschluss enthält, steht unter Der Feststellungsbeschluss.
Wie oft im Jahr ausgeschüttet werden darf
Über den Gewinn eines abgeschlossenen Jahres beschließen die Gesellschafter einmal, nach der Feststellung. Eine feste Zahl von Ausschüttungen im Jahr schreibt das Gesetz nicht vor.
Was eine Vorabausschüttung ist
Schon im laufenden Jahr kann auf den erwarteten Gewinn ausgezahlt werden. Stellt sich später heraus, dass der Gewinn kleiner ist, muss der Gesellschafter zurückzahlen. Monatliche Entnahmen wie bei einem Einzelunternehmen gibt es nicht; wer regelmäßig Geld braucht, bekommt ein Geschäftsführergehalt.
Darf eine UG ausschütten?
Bei einer UG kommt ein Schritt davor. Sie muss jedes Jahr ein Viertel ihres Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einstellen, nachdem ein Verlustvortrag abgezogen ist. Dieser Teil ist für die Ausschüttung gesperrt.
Mehr dazu im Ratgeber Die gesetzliche Rücklage der UG. Die Pflicht endet erst, wenn die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens 25.000 € erhöht.

Wie viel verteilt werden darf
Die Obergrenze ergibt sich aus der Bilanz: Jahresüberschuss, zuzüglich Gewinnvortrag, abzüglich Verlustvortrag und Rücklagen. Was darüber hinausginge, wäre eine Rückzahlung von Stammkapital – die ist nicht erlaubt.
Zahlen muss die Gesellschaft außerdem können. Ein Gewinn in der Bilanz ist noch kein Geld auf dem Konto, und die Steuern des laufenden Jahres werden auch noch fällig – sie gehören als Rückstellung in den Abschluss. Wie sie entstehen, steht unter Körperschaftsteuer vor der Ausschüttung.
Rechenbeispiel
Ein Rechenbeispiel
Ein erfundenes Beispiel: Eine UG mit zwei Gesellschaftern hat im Jahr 2026 einen Jahresüberschuss von 16.000 € erzielt. Aus dem Vorjahr stehen 2.000 € Gewinnvortrag in der Bilanz. Die Gesellschafter wollen 9.000 € ausschütten.
Die Ausschüttung liegt unter dem verteilbaren Betrag, der Beschluss ist also möglich. Verteilt wird nach den Anteilen. Die Steuer wird für jeden Gesellschafter einzeln gerechnet:
Von 9.000 € gehen also 2.373,75 € an das Finanzamt und 6.626,25 € an die Gesellschafter. Im Beschluss vom 10.05.2027 ist der 20.05.2027 als Tag der Auszahlung bestimmt. An diesem Tag ist auch die Steuer anzumelden und abzuführen.
Kapitalertragsteuer und die übrigen Steuern
Bei der Gesellschaft. Die Ausschüttung ist keine Ausgabe. Sie mindert den Gewinn nicht und spart keine Steuer. Der Gewinn ist bereits mit Körperschaftsteuer (15 % im Jahr 2026), Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet, bevor er verteilt wird.
Die Gesellschaft hat bei der Ausschüttung nur eine Aufgabe: Sie behält 25 % Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag ein.
Ist ein Gesellschafter kirchensteuerpflichtig, behält sie auch die Kirchensteuer ein; das Merkmal fragt sie vorher bei der zuständigen Bundesbehörde ab.
Der Zeitpunkt. Die Steuer ist an dem Tag anzumelden und abzuführen, an dem die Ausschüttung den Gesellschaftern zufließt. Das ist der Tag, den der Beschluss als Tag der Auszahlung nennt. Nennt er keinen, gilt der Tag nach dem Beschluss.
Es ist ein fester Zeitpunkt, keine Frist: Fällt er auf ein Wochenende, verschiebt sich nichts. Legen Sie den Auszahlungstag im Beschluss deshalb bewusst fest.
Beim Gesellschafter. Die einbehaltene Steuer ist seine Steuer, nicht die der Gesellschaft. Wie die Ausschüttung bei ihm endgültig besteuert wird, hängt von seiner Lage ab – etwa davon, ob er die Anteile privat hält oder über eine andere Gesellschaft.
Auch wenn der Gesellschafter selbst eine Kapitalgesellschaft ist, wird die Kapitalertragsteuer zunächst einbehalten; die Anrechnung ist dann seine Sache. Klären Sie das im Zweifel mit einer Steuerkanzlei.
Ausschüttung an eine Holding
Ist der Gesellschafter selbst eine Kapitalgesellschaft, wird die Kapitalertragsteuer trotzdem zunächst einbehalten. Was die Holding damit macht, steht unter Pflichten einer Holding und Ausschüttungen in der Holding.
Wann eine Zahlung keine steuerpflichtige Ausschüttung ist: das Einlagekonto
Fließt Geld zurück, das Gesellschafter früher über das Stammkapital hinaus eingezahlt haben, ist das die Rückzahlung der eigenen Einlage. Festgehalten wird das im steuerlichen Einlagekonto.

So wird die Ausschüttung gebucht
Gebucht wird in drei Schritten. Mit dem Beschluss entsteht eine Schuld der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern. Mit der Auszahlung wird sie beglichen – ein Teil geht an die Gesellschafter, ein Teil wird als Steuerschuld festgehalten.
Zuletzt geht die Steuer ans Finanzamt. Die Zahlen stammen aus dem Beispiel oben. Genannt sind allgemeine Konten aus beiden Kontenrahmen; Ihr Kontenplan kann dafür speziellere Konten vorsehen. Ein Kontenrahmen ist die Nummerierung der Buchhaltungskonten.
Im SKR04:
- Beim Beschluss: 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung an 3510 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, 9.000,00 €.
- Bei der Auszahlung: 3510 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 9.000,00 € an 1800 Bank 6.626,25 € und an 3700 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben 2.373,75 €.
- Bei der Zahlung an das Finanzamt: 3700 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben an 1800 Bank, 2.373,75 €.
Im SKR03:
- Beim Beschluss: 0860 Gewinnvortrag vor Verwendung an 0755 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen, 9.000,00 €.
- Bei der Auszahlung: 0755 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern für offene Ausschüttungen 9.000,00 € an 1200 Bank 6.626,25 € und an 1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben 2.373,75 €.
- Bei der Zahlung an das Finanzamt: 1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben an 1200 Bank, 2.373,75 €.
Geld, das der Gesellschafter der Gesellschaft nur leiht, ist keine Ausschüttung – wie das gebucht wird, steht unter Gesellschafterdarlehen buchen.
Was eine verdeckte Gewinnausschüttung ist
Neben der offenen Ausschüttung mit Beschluss kennt das Steuerrecht die verdeckte: einen Vorteil, den ein Gesellschafter von seiner Gesellschaft bekommt, ohne dass ein Beschluss über den Gewinn dahintersteht – und den ein fremder Dritter so nicht bekommen hätte. Er darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Beispiele aus dem Alltag
Anlässe, bei denen das Finanzamt genauer hinsieht: ein Gehalt, das rückwirkend vereinbart wurde; ein Firmenwagen, der ohne schriftliche Vereinbarung privat genutzt wird; ein Darlehen an den Gesellschafter ohne Zins; private Rechnungen, die die Gesellschaft bezahlt.
Ob ein bestimmter Vorgang darunterfällt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Steuerkanzlei beantwortet. Allgemein gilt: Was zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gilt, steht vorher schriftlich fest und wird so gelebt.
Was eine gute Lösung können muss
- Sie rechnet den verteilbaren Betrag aus dem festgestellten Abschluss und zeigt den Rechenweg.
- Sie zieht bei einer UG die gesetzliche Rücklage ab.
- Sie lässt keine Ausschüttung über den verteilbaren Betrag zu.
- Sie rechnet die Steuer je Gesellschafter, auf den Cent.
- Sie nennt den Tag der Anmeldung als Datum.
- Sie liefert den Beschluss als Vorlage.
- Sie sagt, was sie nicht rechnet – etwa die Kirchensteuer.
Was eine Ausschüttung kostet
Der Beschluss selbst kostet nichts. Was die Ausschüttung kostet, ist die Steuer: Im Beispiel kommen von 9.000 € nur 6.626,25 € bei den Gesellschaftern an; 2.373,75 € gehen an das Finanzamt. Dazu kommt, was eine Kanzlei für Beschluss, Anmeldung und Bescheinigung berechnet, wenn Sie das nicht selbst erledigen.
Teuer werden Fehler: eine Ausschüttung über den verteilbaren Betrag hinaus, eine vergessene Rücklage der UG oder eine Steuer, die zu spät angemeldet wird.
Fragen, die Sie stellen sollten
- Ist der Jahresabschluss schon festgestellt, und wo liegt der Beschluss?
- Wie hoch ist der verteilbare Betrag – und ist bei der UG die Rücklage schon abgezogen?
- Welcher Tag steht im Beschluss als Tag der Auszahlung?
- Wer meldet die Kapitalertragsteuer an, und wer stellt die Bescheinigung für die Gesellschafter aus?
- Reicht das Geld auf dem Konto danach noch für die Steuern des laufenden Jahres?
Häufige Fragen
Wie wird eine Gewinnausschüttung im SKR03 und SKR04 gebucht?
In drei Schritten: Beschluss, Auszahlung mit Einbehalt der Steuer, Zahlung an das Finanzamt. Beim Beschluss bucht die Gesellschaft im SKR04 2970 an 3510, im SKR03 0860 an 0755.
Welche Steuern fallen bei einer Gewinnausschüttung an?
Die Gesellschaft behält 25 % Kapitalertragsteuer und darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag ein und führt beides an das Finanzamt ab, bei kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern auch die Kirchensteuer. Wie die Ausschüttung beim Gesellschafter endgültig besteuert wird, hängt von seiner Lage ab.
Wie oft im Jahr darf eine GmbH Gewinn ausschütten?
Über den Gewinn eines abgeschlossenen Jahres beschließen die Gesellschafter nach der Feststellung. Daneben ist eine Vorabausschüttung im laufenden Jahr möglich; stellt sich später ein zu kleiner Gewinn heraus, muss zurückgezahlt werden.
Darf eine UG Gewinn ausschütten?
Ja. Vorher stellt sie aber ein Viertel ihres Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag, in die gesetzliche Rücklage ein. Dieser Teil ist gesperrt, bis das Stammkapital 25.000 € erreicht.
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?
Ein Vorteil, den ein Gesellschafter von seiner Gesellschaft bekommt, ohne Beschluss über den Gewinn und so, wie ihn ein fremder Dritter nicht bekommen hätte. Er darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.
Wann ist eine Ausschüttung steuerfrei?
Wenn Geld zurückfließt, das Gesellschafter früher über das Stammkapital hinaus eingezahlt haben. Das ist die Rückzahlung einer Einlage, kein Gewinn; festgehalten wird sie im steuerlichen Einlagekonto.
Und Bilanzboss?
In Bilanzboss steht nach dem festgestellten Abschluss der verteilbare Betrag bereit – bei einer UG ist die gesetzliche Rücklage darin schon abgezogen –, und ein höherer Betrag wird nicht angenommen.
Das Programm verteilt nach den Anteilen, rechnet Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag je Gesellschafter, schreibt den Beschluss als Vorlage, bucht die Auszahlung und trägt den Tag der Anmeldung als Termin ein.
Die Kirchensteuer rechnet es nicht, und ob ausgeschüttet wird, beschließen allein die Gesellschafter.
Preise ansehenDieser Ratgeber erklärt allgemein, wie es geht, und rechnet mit erfundenen Zahlen. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob etwas auf Ihre Gesellschaft passt, klären Sie im Zweifel mit einer Steuerkanzlei.
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