
Offenlegung im Unternehmensregister
Wer offenlegen muss, was eingereicht wird und bis wann.
Ein Blatt Papier, das kostenlos ist, in keiner Buchhaltung entsteht und ohne das nicht offengelegt werden darf.

Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht und was dieses Programm daraus rechnet. Sie ist keine Beratung im Einzelfall und darf keine sein. Ob eine Vorschrift auf Ihren Fall passt, entscheiden Sie — das Programm fragt und rechnet.
Fundstelle. § 2 StBerG
Fundstelle. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB; § 46 Nr. 1 GmbHG
Fundstelle. § 48 Abs. 3 GmbHG
Fundstelle. § 325 HGB; § 335 HGB
Der Geschäftsführer stellt auf stellen fest
Fundstelle. (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), die Gesellschafter; (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Das sind zwei verschiedene Vorgänge von zwei verschiedenen Organen, und nur der zweite macht aus einem Zahlenwerk einen verbindlichen Jahresabschluss.
Mit der Feststellung wird der Abschluss für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander verbindlich. Erst danach kann über die Verwendung des Ergebnisses beschlossen werden, und erst danach darf offengelegt werden — spricht ausdrücklich vom festgestellten Jahresabschluss.
Fundstelle. § 46 Nr. 1 GmbHG; § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB

Weil er in keiner Software entsteht. Ein Buchhaltungsprogramm rechnet die Bilanz; der Beschluss ist eine Willenserklärung der Gesellschafter, und die muss jemand treffen und aufschreiben.
Bei der Ein-Personen-Gesellschaft fällt das besonders leicht durch — dort ist der Gesellschafter derselbe Mensch wie der Geschäftsführer, und es fühlt sich an, als hätte er den Abschluss mit dem Aufstellen schon festgestellt.
Hat er nicht. Auch der Alleingesellschafter muss seinen Beschluss fassen und unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen und unterschreiben — sagt das für sämtliche Anteile in einer Hand ausdrücklich.
Fundstelle. § 48 Abs. 3 GmbHG

Die Frist läuft im Geschäftsjahr nach dem abgeschlossenen. Der Gesellschaftsvertrag kann sie nicht verlängern — anders als die Aufstellungsfrist, bei der kleinen Gesellschaft Luft lässt.
Fundstelle. § 42a Abs. 2 Satz 2 GmbHG; § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB
Über die Feststellung und über die Verwendung des Ergebnisses. Was überhaupt zur Verfügung steht, rechnet — hier an einem erfundenen Fall
Fundstelle. § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
Wer nichts beschließt, hat trotzdem beschlossen: Ohne Verwendungsbeschluss bleibt der Betrag als Gewinnvortrag stehen. Das ist keine Empfehlung dieses Programms, sondern die Vorgabe des Gesetzes.
Bei der UG kommt die gesetzliche Rücklage dazu: ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses. Sie ist vor der Verwendung abzuziehen; ausschütten kann die UG nur, was danach übrig bleibt.
Fundstelle. § 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG
Die Offenlegung ist unrichtig. Offengelegt werden muss der festgestellte Abschluss; wer einen nicht festgestellten einreicht, hat die Pflicht nicht erfüllt. Das Ordnungsgeldverfahren knüpft an die Nichterfüllung an, nicht an die leere Datei.
Fundstelle. § 325 HGB; § 335 HGB
Und die Ausschüttung steht auf wackligem Grund. Eine Auszahlung ohne wirksamen Verwendungsbeschluss ist keine Gewinnausschüttung, sondern eine Entnahme ohne Rechtsgrund — mit der Folge, wenn dadurch das Stammkapital angegriffen wird. Nicht belegt: Den Wortlaut haben wir nicht am amtlichen Portal gegengelesen; die Folge ist hier nur der Richtung nach genannt.
Fundstelle. § 31 GmbHG
Jede einzeln nachgesehen, Stand 20.09.2026. Der Sicherheitsgrad gilt pro Fundstelle, nicht pro Absatz.
Diese Punkte stehen hier, damit niemand sie für gesichert hält. Eine Fachseite, die ihre Lücken glattbügelt, sieht vollständig aus und ist es nicht.
Fundstelle. § 325 HGB
Aufstellung, Feststellung und Offenlegung, mit dem Wortlaut jeder Vorschrift.
Fristen rechnen
Wer offenlegen muss, was eingereicht wird und bis wann.

Wann Voranmeldung, Abschluss, Erklärungen und Offenlegung fällig sind – auf einem Band.