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Das steuerliche Einlagekonto und die Ausschüttung

Fundstelle. § 27 KStG

Das steuerliche Einlagekonto entscheidet darüber, ob eine Zahlung an den Gesellschafter Kapitalertrag ist oder die Rückgabe eigener Einlagen. Es steht in keiner Bilanz.

Eine Hand wirft eine Münze in ein Sparschwein – das steuerliche Einlagekonto

Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht und was dieses Programm daraus rechnet. Sie ist keine Beratung im Einzelfall und darf keine sein. Ob eine Vorschrift auf Ihren Fall passt, entscheiden Sie — das Programm fragt und rechnet.

Fundstelle. § 2 StBerG

Kurz gefragt (3 Fragen)
Was ist das steuerliche Einlagekonto?
Damit das Finanzamt weiß, wie viel davon noch aussteht, führt jede Kapitalgesellschaft eine Nebenrechnung: das steuerliche Einlagekonto. Es wird jährlich gesondert festgestellt — und zwar immer, auch von der UG mit einem Euro Stammkapital und ohne jede Einlage. Dann eben mit null.

Fundstelle. § 27 Abs. 2 KStG

Mindert eine Ausschüttung zuerst das Einlagekonto oder den ausschüttbaren Gewinn?
§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG: Leistungen mindern das Einlagekonto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Zuerst gilt also der Gewinn als verwendet; erst der Rest ist Einlagenrückgewähr. Der Geschäftsführer kann das nicht anders bestimmen.
Gehört die gesetzliche Rücklage der UG in das steuerliche Einlagekonto?
§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG erfasst die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, also das, was ein Gesellschafter von außen zuführt. Die gesetzliche Rücklage führt niemand zu; sie entsteht aus dem Jahresüberschuss der Gesellschaft. Wer sie auf das Einlagekonto bucht, macht aus versteuertem Gewinn eine steuerfrei rückzahlbare Einlage.

Worum es geht

Wer Geld in seine GmbH einlegt, ohne dafür Stammkapital zu bekommen — eine Zahlung in die Kapitalrücklage, ein Gesellschafterzuschuss —, kann es später steuerfrei zurückbekommen. Es ist ja sein eigenes Geld.

Damit das Finanzamt weiß, wie viel davon noch aussteht, führt jede Kapitalgesellschaft eine Nebenrechnung: das steuerliche Einlagekonto. Es wird jährlich gesondert festgestellt — und zwar immer, auch von der UG mit einem Euro Stammkapital und ohne jede Einlage. Dann eben mit null.

Fundstelle. § 27 Abs. 2 KStG

Es steht in keiner Bilanz. Ein Kontenexport sagt, was auf der Kapitalrücklage steht; er sagt nicht, ob der Zugang eine Einlage des Gesellschafters war oder ein umgegliederter Gewinn. Das ist keine Lücke dieses Programms, sondern eine der doppelten Buchführung.

Ein goldenes Sparschwein auf Unterlagen mit Münzen

Die Verwendungsreihenfolge ist keine Wahl

§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG: Leistungen mindern das Einlagekonto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Zuerst gilt also der Gewinn als verwendet; erst der Rest ist Einlagenrückgewähr. Der Geschäftsführer kann das nicht anders bestimmen.

Eine erfundene GmbH: 25.000 € Stammkapital, 120.000 € Eigenkapital laut Steuerbilanz, 50.000 € auf dem Einlagekonto, 60.000 € ausgeschüttet
Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Vorjahresende120.000,00 €

Fundstelle. § 27 Abs. 1 Satz 5

./. Nennkapital25.000,00 €
./. Bestand des Einlagekontos50.000,00 €
= ausschüttbarer Gewinn45.000,00 €Zeile 46 der Anlage KSt 1 F
Leistung an die Gesellschafter60.000,00 €
davon gilt zuerst der ausschüttbare Gewinn als verwendet45.000,00 €

Fundstelle. § 27 Abs. 1 Satz 3

= Einlagenrückgewähr, die das Konto mindert15.000,00 €bescheinigt mit 15.000 €
Bestand am Ende35.000,00 €Zeile 51

Satz 4 deckelt die Rückgewähr auf den Bestand: Das Konto wird durch Leistungen nicht negativ.

Die gesetzliche Rücklage der UG ist kein Zugang

§ 5a Abs. 3 Satz 1 GmbHG zwingt die UG, ein Viertel des Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einzustellen. In der Bilanz steht sie neben der Kapitalrücklage — und genau deshalb wird sie mit einer Einlage verwechselt.

§ 27 Abs. 1 Satz 1 KStG erfasst die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen, also das, was ein Gesellschafter von außen zuführt. Die gesetzliche Rücklage führt niemand zu; sie entsteht aus dem Jahresüberschuss der Gesellschaft. Wer sie auf das Einlagekonto bucht, macht aus versteuertem Gewinn eine steuerfrei rückzahlbare Einlage.

Das Programm rechnet sie deshalb immer mit 0,00 € als Zugang an — auch wenn wie hier 12.500,00 € eingetragen werden — und schreibt den Grund daneben.

Erst bei der Umwandlung in Nennkapital greift § 28 KStG — und weil die Rücklage eben nicht im Einlagekonto steht, entsteht in ihrer Höhe ein Sonderausweis.

Fundstelle. § 5a Abs. 3 Satz 2 GmbHG; § 28 Abs. 1 KStG

Münzen in einem Glas – die Rücklage der UG

Der Bescheid des Vorjahres ist bindend

§ 27 Abs. 1 Satz 2 KStG schreibt das Konto vom Bestand am Ende des Vorjahres fort, und § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG macht den Feststellungsbescheid des Vorjahres zum Grundlagenbescheid. Der Anfangsbestand ist also keine Angabe, die jemand macht — er steht fest.

Ein Zahlendreher darin pflanzt sich durch jedes weitere Jahr fort und fällt erst auf, wenn ein Gesellschafter eine Ausschüttung falsch versteuert hat.

Dieses Programm setzt ihn deshalb selbst aus dem Vorjahr ein und überschreibt nichts: Weicht der festgestellte Bestand von der eigenen Rechnung ab, gilt der Bescheid, und die Abweichung steht im Klartext da.

Mehr: Fundstellen und was nicht belegt ist

Fundstellen

Jede einzeln nachgesehen, Stand 20.09.2026. Der Sicherheitsgrad gilt pro Fundstelle, nicht pro Absatz.

StelleWofürGradWo nachgesehen

Fundstelle. § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG

auszuweisen sind die nicht in das Nennkapital geleisteten EinlagenA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 27 Abs. 1 Satz 2 KStG

Fortschreibung vom Bestand des VorjahresA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG

Leistungen mindern das Konto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigenA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG

die Minderung ist auf den Bestand gedeckeltA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG

die Differenzrechnung für den ausschüttbaren GewinnA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG

jährliche gesonderte Feststellung; der Bescheid des Vorjahres ist GrundlagenbescheidA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG

eine erteilte Bescheinigung bindet; ohne Bescheinigung gilt nullA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 KStG

Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital, vorrangig aus dem Einlagekonto; der Überhang ist SonderausweisA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 5a Abs. 3 Satz 1 und 2 GmbHG

die gesetzliche Rücklage der UG und ihre UmwandlungA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach
Anlage KSt 1 F, Zeilen 46, 50 und 51ausschüttbarer Gewinn, Minderung, Endbestand — und dass Zeile 50 der kleinste von drei Beträgen istB — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenamtliche Datensatzbeschreibung KSt 2025 und Regel KSt1F_22_020 (Fehlercode 8920076); das Programm prüft seine Zahl daran
Regel KSt1_19_002 (Fehlercode 8931022)die Anlage KSt 1 F ist immer abzugebenB — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenamtliche Jahresdokumentation; der Wortlaut steht im Programm als Prüfregel

Fundstelle. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG

Leistungen aus dem Einlagekonto gehören nicht zu den Einkünften aus KapitalvermögenC — nur Sekundärquelle — nicht am Gesetzes- oder Amtstext bestätigtaus der Systematik übernommen, nicht am Gesetzestext nachgelesen
Dass eine Einlagenrückgewähr beim Gesellschafter steuerfrei bleibt, ist hier die Folgerung und nicht am Wortlaut nachgeprüft. Für die Rechnung auf dieser Seite spielt es keine Rolle; sie betrifft nur die Ebene der Gesellschaft.

Fundstelle. § 27 KStG; § 20 EStG

Was wir nicht belegen können

Diese Punkte stehen hier, damit niemand sie für gesichert hält. Eine Fachseite, die ihre Lücken glattbügelt, sieht vollständig aus und ist es nicht.

  • Ob ein Zugang zur Kapitalrücklage eine Einlage warEin Kontenexport zeigt den Betrag, nicht seinen Grund. Eine Einlage des Gesellschafters und ein umgegliederter Gewinn stehen auf demselben Konto und haben entgegengesetzte Folgen. Das Programm fragt danach.
  • Organschaft, Umwandlung, Erwerb eigener Anteile, Liquidation Für diese vier Fälle hat die Anlage KSt 1 F eigene Zeilen. Das Programm rechnet sie nicht und meldet sie; die Erklärung gilt dann nicht als vollständig.

    Fundstelle. §§ 14, 29 KStG

  • Ob die Steuerbescheinigung rechtzeitig erteilt wurde Knüpft an den Tag der erstmaligen Feststellung. Ob eine Bescheinigung bis dahin vorlag, steht in keiner Buchung — und die Folge einer verspäteten ist hart.

    Fundstelle. § 27 Abs. 5 KStG

Und was heißt das für Sie?

Für eine GmbH oder UG baut das Programm die Anlage KSt 1 F mit — Bestand, Verwendungsreihenfolge und Sonderausweis, fortgeschrieben aus dem Vorjahr.

Was das kostet

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