
Das steuerliche Einlagekonto
Warum eine Ausschüttung ohne Bescheinigung teurer wird.
Fundstelle. § 15a EStG
Ein Verlustanteil mindert die Einkommensteuer nur, soweit er das Kapitalkonto nicht negativ macht. Der Rest wird verrechenbar — und wartet auf spätere Gewinne aus derselben Beteiligung.

Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht und was dieses Programm daraus rechnet. Sie ist keine Beratung im Einzelfall und darf keine sein. Ob eine Vorschrift auf Ihren Fall passt, entscheiden Sie — das Programm fragt und rechnet.
Fundstelle. § 2 StBerG
Fundstelle. § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG
Fundstelle. § 15a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG
Ein Kommanditist haftet nach außen nur mit seiner Einlage. Das Steuerrecht zieht daraus eine Folgerung, die jedes Jahr Geld kostet: Einen Verlust darf er nur insoweit mit anderen Einkünften verrechnen, wie er ihn wirtschaftlich auch trägt.
Ausgleichsfähig heißt: Der Verlust mindert im selben Jahr die Einkommensteuer, auch gegen Gehalt, Mieten oder Zinsen. Verrechenbar heißt: Er tut das nicht — er bleibt stehen und mindert nur spätere Gewinne aus dieser einen Beteiligung.
Der Unterschied ist kein Aufschub um ein Jahr. Wer aus der Gesellschaft aussteigt, bevor sie Gewinne macht, hat den verrechenbaren Verlust nie genutzt.

Satz 1 ist die Grundregel: ausgleichsfähig ist der Verlust, soweit dadurch kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Maßgebend ist das Kapitalkonto nach Entnahmen und Einlagen des Jahres — deshalb verlangt die Feststellungserklärung beide Beträge je Kommanditist, notfalls mit 0,00.
Satz 2 weitet das aus: Soweit der Kommanditist nach außen weiter haftet, weil seine eingetragene Haftsumme höher ist als seine geleistete Einlage, ist der Verlust auch darüber hinaus ausgleichsfähig. Satz 3 knüpft das an drei Voraussetzungen: Eintragung im Handelsregister, nachgewiesenes Bestehen der Haftung, und eine Vermögensminderung, die weder vertraglich ausgeschlossen noch unwahrscheinlich ist.
Derselbe Verlust, dieselbe Gesellschafterin — und 30.000,00 € Unterschied bei dem, was in diesem Jahr steuerlich zählt. Die drei Voraussetzungen des Satzes 3 stehen in keiner Buchung; das Programm fragt danach und nimmt nichts an.
Eine spätere Einlage heilt nichts. Wer Geld nachschießt, macht damit einen bereits verrechenbaren Verlust nicht nachträglich ausgleichsfähig. Die Einlage wirkt nach vorn, nicht zurück.
Fundstelle. § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG
Der verrechenbare Verlust ist nicht frei verwendbar. Er mindert die Gewinne, die dem Kommanditisten aus dieser Beteiligung in späteren Jahren zugerechnet werden — keine anderen Einkünfte.
Fundstelle. § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG
Er wird gesondert festgestellt. Jährlich, und dabei ist vom verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. Der Bescheid des Vorjahres ist Grundlage; ein Zahlendreher darin pflanzt sich durch jedes weitere Jahr fort.
Fundstelle. § 15a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG

Die gesonderte und einheitliche Feststellung (Vordruck ESt 1 B) verlangt für jeden Kommanditisten Entnahmen und Einlagen — aus der Gesamthandsbilanz und aus der Sonderbilanz, und zwar auch dann, wenn beide null sind.
Das ist keine Schikane: Ohne sie lässt sich das Kapitalkonto nicht fortschreiben, und ohne Kapitalkonto lässt sich der verrechenbare Verlust nicht feststellen.
Dieses Programm setzt die vier Zeilen deshalb immer — gemessen an der amtlichen Prüfbibliothek, die eine Erklärung ohne sie zurückweist.
Jede einzeln nachgesehen, Stand 19.09.2026. Der Sicherheitsgrad gilt pro Fundstelle, nicht pro Absatz.
Diese Punkte stehen hier, damit niemand sie für gesichert hält. Eine Fachseite, die ihre Lücken glattbügelt, sieht vollständig aus und ist es nicht.
Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG
Fundstelle. § 15a EStG
Wenn Ihre Gesellschaft Kommanditisten hat, rechnet das Programm den ausgleichsfähigen und den verrechenbaren Verlust je Beteiligtem aus — und trägt Entnahmen und Einlagen in die Feststellungserklärung ein.
Was das kostet
Warum eine Ausschüttung ohne Bescheinigung teurer wird.

Wenige Buchungen – und trotzdem ein Abschluss.