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Der verrechenbare Verlust des Kommanditisten

Fundstelle. § 15a EStG

Ein Verlustanteil mindert die Einkommensteuer nur, soweit er das Kapitalkonto nicht negativ macht. Der Rest wird verrechenbar — und wartet auf spätere Gewinne aus derselben Beteiligung.

Hände am Laptop mit Schaubildern – ein Verlust wird verrechnet

Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht und was dieses Programm daraus rechnet. Sie ist keine Beratung im Einzelfall und darf keine sein. Ob eine Vorschrift auf Ihren Fall passt, entscheiden Sie — das Programm fragt und rechnet.

Fundstelle. § 2 StBerG

Kurz gefragt (3 Fragen)
Was ist der Unterschied zwischen einem ausgleichsfähigen und einem verrechenbaren Verlust?
Ausgleichsfähig heißt: Der Verlust mindert im selben Jahr die Einkommensteuer, auch gegen Gehalt, Mieten oder Zinsen. Verrechenbar heißt: Er tut das nicht — er bleibt stehen und mindert nur spätere Gewinne aus dieser einen Beteiligung.
Macht eine spätere Einlage einen verrechenbaren Verlust nachträglich ausgleichsfähig?
Eine spätere Einlage heilt nichts. Wer Geld nachschießt, macht damit einen bereits verrechenbaren Verlust nicht nachträglich ausgleichsfähig. Die Einlage wirkt nach vorn, nicht zurück.

Fundstelle. § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG

Wird der verrechenbare Verlust gesondert festgestellt?
Er wird gesondert festgestellt. Jährlich, und dabei ist vom verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. Der Bescheid des Vorjahres ist Grundlage; ein Zahlendreher darin pflanzt sich durch jedes weitere Jahr fort.

Fundstelle. § 15a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG

Worum es geht

Ein Kommanditist haftet nach außen nur mit seiner Einlage. Das Steuerrecht zieht daraus eine Folgerung, die jedes Jahr Geld kostet: Einen Verlust darf er nur insoweit mit anderen Einkünften verrechnen, wie er ihn wirtschaftlich auch trägt.

Ausgleichsfähig heißt: Der Verlust mindert im selben Jahr die Einkommensteuer, auch gegen Gehalt, Mieten oder Zinsen. Verrechenbar heißt: Er tut das nicht — er bleibt stehen und mindert nur spätere Gewinne aus dieser einen Beteiligung.

Der Unterschied ist kein Aufschub um ein Jahr. Wer aus der Gesellschaft aussteigt, bevor sie Gewinne macht, hat den verrechenbaren Verlust nie genutzt.

Ein Bescheid im Briefumschlag

Die Rechnung, in zwei Schritten

Satz 1 ist die Grundregel: ausgleichsfähig ist der Verlust, soweit dadurch kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Maßgebend ist das Kapitalkonto nach Entnahmen und Einlagen des Jahres — deshalb verlangt die Feststellungserklärung beide Beträge je Kommanditist, notfalls mit 0,00.

Kapitalkonto vor dem Verlust20.000,00 €
Verlustanteil dieses Jahres60.000,00 €
davon ausgleichsfähig nach Satz 120.000,00 €

Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG — so weit, wie kein negatives Kapitalkonto entsteht

davon ausgleichsfähig nach Satz 20,00 €

Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG — hier null: die drei Voraussetzungen des Satzes 3 sind nicht erfüllt

verrechenbarer Verlust40.000,00 €

Fundstelle. § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG — er mindert nur spätere Gewinne AUS DIESER Beteiligung

Satz 2 weitet das aus: Soweit der Kommanditist nach außen weiter haftet, weil seine eingetragene Haftsumme höher ist als seine geleistete Einlage, ist der Verlust auch darüber hinaus ausgleichsfähig. Satz 3 knüpft das an drei Voraussetzungen: Eintragung im Handelsregister, nachgewiesenes Bestehen der Haftung, und eine Vermögensminderung, die weder vertraglich ausgeschlossen noch unwahrscheinlich ist.

davon ausgleichsfähig nach Satz 120.000,00 €

Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

zusätzlich nach Satz 230.000,00 €

Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG — Haftsumme abzüglich geleisteter Einlage

zusammen ausgleichsfähig50.000,00 €
verrechenbarer Verlust10.000,00 €

Derselbe Verlust, dieselbe Gesellschafterin — und 30.000,00 € Unterschied bei dem, was in diesem Jahr steuerlich zählt. Die drei Voraussetzungen des Satzes 3 stehen in keiner Buchung; das Programm fragt danach und nimmt nichts an.

Was das für die Erklärung heißt

Die gesonderte und einheitliche Feststellung (Vordruck ESt 1 B) verlangt für jeden Kommanditisten Entnahmen und Einlagen — aus der Gesamthandsbilanz und aus der Sonderbilanz, und zwar auch dann, wenn beide null sind.

Das ist keine Schikane: Ohne sie lässt sich das Kapitalkonto nicht fortschreiben, und ohne Kapitalkonto lässt sich der verrechenbare Verlust nicht feststellen.

Dieses Programm setzt die vier Zeilen deshalb immer — gemessen an der amtlichen Prüfbibliothek, die eine Erklärung ohne sie zurückweist.

Mehr: Fundstellen und was nicht belegt ist

Fundstellen

Jede einzeln nachgesehen, Stand 19.09.2026. Der Sicherheitsgrad gilt pro Fundstelle, nicht pro Absatz.

StelleWofürGradWo nachgesehen

Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

ausgleichsfähig, soweit kein negatives Kapitalkonto entstehtA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

der erweiterte Ausgleich bis zur Höhe der AußenhaftungA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG

die drei Voraussetzungen des erweiterten AusgleichsA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; das Programm rechnet danach

Fundstelle. § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG

eine spätere Einlage heilt einen verrechenbaren Verlust nichtA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; er steht im Programm

Fundstelle. § 15a Abs. 2 Satz 1 EStG

der verrechenbare Verlust mindert nur spätere Gewinne aus derselben BeteiligungA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; er steht im Programm

Fundstelle. § 15a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG

jährliche gesonderte Feststellung, ausgehend vom VorjahrA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenWortlaut; er steht im Programm

Fundstelle. § 171 Abs. 1 HGB

der Kommanditist haftet bis zur Höhe seiner Einlage; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit sie geleistet istC — nur Sekundärquelle — nicht am Gesetzes- oder Amtstext bestätigtaus dem Programm übernommen
Der Wortlaut ist für diese Seite nicht eigens am Gesetzestext nachgelesen worden. Die Aussage trägt hier nur die Erläuterung, warum die Außenhaftung zählt; gerechnet wird.

Fundstelle. § 171 Abs. 1 HGB; § 15a EStG

ESt 1 B, Anlage FE-G, Zeilen 191, 192, 195 und 196Entnahmen und Einlagen je Kommanditist, notfalls mit 0,00B — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenamtliche Datensatzbeschreibung E90 2025 und die Regeln 9952121, 9952125, 9952129 und 9952132 der Prüfbibliothek, gemessen am 19.09.2026

Was wir nicht belegen können

Diese Punkte stehen hier, damit niemand sie für gesichert hält. Eine Fachseite, die ihre Lücken glattbügelt, sieht vollständig aus und ist es nicht.

  • Ob eine Vermögensminderung vertraglich ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist Das ist die dritte Voraussetzung, und sie hängt am Gesellschaftsvertrag und an Nebenabreden. In keiner Buchung steht sie; das Programm fragt danach und rechnet ohne die Antwort nur nach Satz 1.

    Fundstelle. § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG

  • Wie eine Einlage zu bewerten ist, die nicht in Geld bestehtEine Sacheinlage kann über oder unter ihrem Buchwert liegen, und davon hängt das Kapitalkonto ab. Die Bewertung ist ein Sachverhalt und kein Rechenschritt.
  • Ob ein Verlust aus einer Sonderbilanz mitzuzählen ist Erfasst den Anteil am Verlust der Gesellschaft. Ergebnisse aus Sonderbetriebsvermögen folgen eigenen Regeln, und dieses Programm baut die Sonderbilanz nicht.

    Fundstelle. § 15a EStG

Und was heißt das für Sie?

Wenn Ihre Gesellschaft Kommanditisten hat, rechnet das Programm den ausgleichsfähigen und den verrechenbaren Verlust je Beteiligtem aus — und trägt Entnahmen und Einlagen in die Feststellungserklärung ein.

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