
Dauerfristverlängerung
Einen Monat mehr für jede Voranmeldung – und was er kostet.
Drei Voraussetzungen, von denen eine genügt, und ein Antrag beim Finanzamt.

Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht und was dieses Programm daraus rechnet. Sie ist keine Beratung im Einzelfall und darf keine sein. Ob eine Vorschrift auf Ihren Fall passt, entscheiden Sie — das Programm fragt und rechnet.
Fundstelle. § 2 StBerG
Fundstelle. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG
Fundstelle. § 20 Satz 1 UStG
Im Regelfall entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist — nicht mit der Zahlung. Das ist die Sollversteuerung: Wer im Januar eine Rechnung schreibt und im Mai bezahlt wird, führt die Steuer im Februar ab und wartet bis Mai auf das Geld.
Gestattet das Finanzamt die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten, entsteht die Steuer erst mit Ablauf des Zeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Die Zahllast folgt dann dem Geldeingang.
Fundstelle. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG
Der Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt: Er hängt an der Rechnung und ihrer Leistung, nicht an der eigenen Zahlung. Das Gesetz stellt nur die eigenen Umsätze um.
Fundstelle. § 20 UStG

Der Wortlaut, nicht gedeutet, sondern zitiert:
Für Profis: Gesetzeswortlaut
Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, 1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 Euro betragen hat, oder 2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder […] 4. der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.
Das „oder“ ist die ganze Nachricht. Die Tatbestände stehen nebeneinander, nicht hintereinander: Einer genügt. Für eine UG oder GmbH kommen zwei in Frage – die Umsatzgrenze in Nummer 1 und die Befreiung in Nummer 2. Nummer 3 (oben ausgelassen) greift bei ihr nicht: Sie ist kraft Rechtsform buchführungspflichtig.
Und die Norm hat keine AbsätzeNur einen ersten Satz mit drei Nummern. Die Angabe „Absatz 1“, die in vielen Texten steht, zitiert etwas, das es nicht gibt.
Fundstelle. § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG; § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Die Grenze in Nummer 1 liegt bei 800.000 € Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahrs. Der Betrag steht so im Wortlaut oben.
Nicht belegt: Dass die Grenze durch das Wachstumschancengesetz von 600.000 € auf 800.000 € angehoben wurde, haben wir nicht am Bundesgesetzblatt geprüft. Belegt ist nur der heutige Betrag — er steht im zitierten Wortlaut.
Es ist eine Gestattung auf Antrag, keine Wahl, die man einfach ausübt: „Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten.“ Wer ohne Gestattung nach vereinnahmten Entgelten abrechnet, meldet zu wenig an.

Keine der Voraussetzungen lässt sich aus Buchungen ablesen. Der Gesamtumsatz des Vorjahres steht im Vorjahr, die Befreiung in einem Bescheid — nicht in einer Kontonummer.
Fundstelle. § 148 AO
Dieses Programm fragt sie deshalb und nimmt nichts an. Ohne Ihre Angabe steht in der Prüfliste „ungeprüft“ — nicht „liegt vor“ und nicht „liegt nicht vor“. Eine Annahme an dieser Stelle wäre eine Behauptung über einen Verwaltungsakt, den wir nicht kennen.
Gerechnet wird aus dem, was der Kontenexport hergibt, und zwar über zwei Konten statt über das Erlöskonto:
4400 an 3816 „Umsatzsteuer nicht fällig 19 %“.3816 an 3806 „Umsatzsteuer 19 %“.Der Soll-Umsatz von 3816 im Zeitraum ist die entstandene Steuer; die Bemessungsgrundlage wird daraus zurückgerechnet. Das Haben von 3806 ist dieselbe Zahl aus einer zweiten Quelle.
Fundstelle. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG
Weichen beide voneinander ab, wird nichts gerechnet und nichts geraten. Der Befund heißt dann istversteuerung_gegenprobe_3816 und nennt beide Beträge. Ein Steuersatz, für den es kein Konto „nicht fällig“ gibt, behält die Sollversteuerung — und das steht als Befund da, statt still übergangen zu werden.
Der Unterschied ist keine Ersparnis, sondern eine Verschiebung: Sobald der Kunde zahlt, wird die Steuer fällig. Was sich verschiebt, ist der Zeitpunkt — und genau der entscheidet, ob eine kleine Gesellschaft ihre Umsatzsteuer aus dem Geld zahlt, das sie schon hat.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG: Wird das Entgelt vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt ist, entsteht die Steuer insoweit schon mit der Vereinnahmung — auch bei Sollversteuerung.
Die Bemessungsgrundlage steht dann auf dem Anzahlungskonto und noch nicht auf dem Erlöskonto.
SKR04 3272 (19 %) und 3260 (7 %) gehen deshalb auf Kennzahl 81 und 86: der Haben-Umsatz als Zugang, der Soll-Umsatz — die Verrechnung mit der Schlussrechnung — als Abgang.
Über den ganzen Auftrag gerechnet ergibt das genau einmal den Umsatz, im richtigen Zeitraum.
Ohne diese Zuordnung entsteht die Steuer bis zu einem Quartal zu spät.
Fundstelle. § 20 Satz 3 UStG: „Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.“
Der gefährliche Bestand ist der Altbestand: die Steuer auf Rechnungen, die beim Wechsel noch aus der Ist-Zeit offenstehen. Sie liegt auf dem Konto „Umsatzsteuer nicht fällig“. Wer auf Sollversteuerung wechselt und dieses Konto dabei ausbucht, statt es mit jeder Zahlung umzubuchen, lässt genau diese Umsätze unversteuert.
Erkannt wird der Wechsel am Monatsbild: Bei Istversteuerung trägt jeder Monat mit steuerpflichtigem Erlös auch eine Bewegung auf 3816. Gibt es Monate mit Erlös und ohne sie, meldet das Programm den Wechsel — mit dem Betrag des Altbestands.
Dieser Wächter steht außerhalb der Istversteuerungs-Prüfung, und das ist der Punkt: Im Monat des Wechsels und in jedem Monat danach ist 3816 leer. Dort fällt der Fall als Istversteuerung gar nicht mehr auf — und dort ist er teuer.
Bis zum 17.09.2026 erkannte die Voranmeldung die Istversteuerung, meldete sie als Fehler — und warf trotzdem die Summe der Erlöskonten aus. Das ist die Sollversteuerung und bei der Istversteuerung regelmäßig zu hoch, und zwar um die Steuer auf das, was am Ende des Zeitraums noch offen steht.
Fundstelle. § 20 UStG
Aufgefallen ist es nicht durch eine Prüfung: Fünf bestehende automatische Prüfungen führten die zu hohe Zahl als Sollwert. Eine bestandene Prüfung konserviert eine überholte Behauptung, wenn sie dieselbe falsche Annahme trifft wie der Code, den sie prüft.
Das steht hier, weil es die Frage beantwortet, die ein Leser an dieser Stelle zu Recht hat: Warum sollte man einem Programm glauben, das seine eigenen Fehler kennt? Weil eines, das sie nicht kennt, sie trotzdem hat.
Jede einzeln nachgesehen, Stand 19.09.2026. Der Sicherheitsgrad gilt pro Fundstelle, nicht pro Absatz.
Diese Punkte stehen hier, damit niemand sie für gesichert hält. Eine Fachseite, die ihre Lücken glattbügelt, sieht vollständig aus und ist es nicht.
Fundstelle. § 20 Satz 1 UStG
Fundstelle. § 20 UStG
Die Umsatzsteuerseite Ihres Geschäftsjahres fragt die drei Voraussetzungen ab und rechnet mit Ihrer Antwort. Ohne Antwort meldet sie „ungeprüft“ und nimmt nichts an.
Was das kostet
Einen Monat mehr für jede Voranmeldung – und was er kostet.
Keine Ware, kein Lager, nur Rechnungen.
Rechnungen ohne Umsatzsteuer: die Steuerumkehr rechnet das Programm mit.