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Gewerbesteuer: die Kürzung für Grundbesitz ist seit 2025 eine andere

Nicht mehr 1,2 % des Einheitswerts, sondern die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer.

Ein Gewerbebau mit großem Tor – Grundbesitz im Betriebsvermögen

Diese Seite erklärt, was im Gesetz steht und was dieses Programm daraus rechnet. Sie ist keine Beratung im Einzelfall und darf keine sein. Ob eine Vorschrift auf Ihren Fall passt, entscheiden Sie — das Programm fragt und rechnet.

Fundstelle. § 2 StBerG

Kurz gefragt (3 Fragen)
Wonach bemisst sich die Kürzung für Grundbesitz seit dem Erhebungszeitraum 2025?
Seit dem Erhebungszeitraum 2025 wird stattdessen um die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz gekürzt. Gekürzt wird also nicht mehr ein Prozentsatz eines Werts, sondern der Betrag, der in der Gewinnermittlung wirklich als Grundsteuer-Aufwand steht.
Muss die Grundsteuer auf einem eigenen Konto gebucht werden?
Gekürzt wird nur, was als Betriebsausgabe erfasst ist. Wer seine Grundsteuer auf einem Sammelkonto für sonstige Abgaben bucht, kann den Betrag nicht beziffern — und was sich nicht beziffern lässt, lässt sich nicht kürzen. Praktisch heißt das: Die Grundsteuer gehört auf ein eigenes Konto. Das ist eine Buchungsempfehlung und keine Vorschrift; sie folgt aus dem Wort „erfasste“ im Gesetzestext und steht so auch in der Fachliteratur.
Gibt es die einfache und die erweiterte Kürzung nebeneinander?
Beide Kürzungen addieren. Das Gesetz sagt „An Stelle der Kürzung nach Satz 1“ — entweder Satz 1 oder Satz 2, nie beides.

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

Was sich geändert hat

Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbeertrag an: den Gewinn aus Gewerbebetrieb, erhöht um die Hinzurechnungen und vermindert um die Kürzungen. Eine dieser Kürzungen betrifft den Grundbesitz — er trägt schon Grundsteuer und soll nicht zusätzlich in vollem Umfang Gewerbesteuer auslösen.

Fundstelle. § 8 GewStG; § 9 GewStG

Bis zum Erhebungszeitraum 2024 wurde der Gewerbeertrag um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt.

Bei Betriebsgrundstücken war dabei nicht der reine Einheitswert anzusetzen, sondern 140 v. H. des auf den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerts; im Beitrittsgebiet galten die Sonderregeln.

Fundstelle. § 121a BewG; R 9.1 Abs. 2 GewStR; § 133 BewG

Seit dem Erhebungszeitraum 2025 wird stattdessen um die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz gekürzt.

Gekürzt wird also nicht mehr ein Prozentsatz eines Werts, sondern der Betrag, der in der Gewinnermittlung wirklich als Grundsteuer-Aufwand steht.

Die Änderung steht im Jahressteuergesetz 2024, ausgefertigt am 02.12.2024 und verkündet am 05.12.2024; anzuwenden ist sie erstmals für den Erhebungszeitraum 2025. Für den Erhebungszeitraum 2024 gilt also noch die alte Rechtslage.

Fundstelle. BGBl. 2024 I Nr. 387, Artikel 9; § 36 Abs. 4b GewStG

Passend dazu ist in der heute abrufbaren Fassung des Bewertungsgesetzes als „(weggefallen)“ gekennzeichnet. Der alte Rechenweg hat damit seine Grundlage verloren.

Fundstelle. § 121a BewG

Nicht belegt: Warum der Gesetzgeber den Bezugspunkt gewechselt hat.

Die naheliegende Erklärung — mit der Grundsteuerreform haben die Länder unterschiedliche Bewertungsmodelle, und die tatsächlich erfasste Grundsteuer ist bundesweit ein einheitlicher Maßstab — stammt aus einer Fachdarstellung.

Den Wortlaut der Gesetzesbegründung haben wir nicht eingesehen. Wir geben ihn deshalb nicht als Begründung des Gesetzgebers aus.

Häuser einer Straße

Was Sie jetzt praktisch tun müssen

Die Zahl kommt aus Ihrer Buchhaltung, nicht mehr aus einem Einheitswertbescheid. Drei Punkte ergeben sich unmittelbar aus dem Wortlaut:

„als Betriebsausgabe erfasste“ — maßgeblich ist der Aufwand, der im Erhebungszeitraum in der Gewinnermittlung gebucht ist. Wer bilanziert, setzt den periodengerecht erfassten Aufwand an, nicht zwingend den Zahlungsbetrag.

„für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz“ Es muss eigener Grundbesitz im Betriebsvermögen sein. Ob und inwieweit Grundbesitz dazu gehört, entscheidet sich nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetzes; maßgebend ist der Stand zu Beginn des Kalenderjahres.

Fundstelle. § 20 Satz 1 GewStDV

Der frühere Zusatz „und nicht von der Grundsteuer befreiten“ ist im neuen Satz 1 nicht mehr enthalten.

Gekürzt wird nur, was als Betriebsausgabe erfasst ist. Wer seine Grundsteuer auf einem Sammelkonto für sonstige Abgaben bucht, kann den Betrag nicht beziffern — und was sich nicht beziffern lässt, lässt sich nicht kürzen.

Praktisch heißt das: Die Grundsteuer gehört auf ein eigenes Konto. Das ist eine Buchungsempfehlung und keine Vorschrift; sie folgt aus dem Wort „erfasste“ im Gesetzestext und steht so auch in der Fachliteratur.

Nicht belegt: Ob eine Grundsteuer, die Sie als Mieter über die Nebenkosten tragen, gekürzt werden kann.

Der Wortlaut verlangt Grundsteuer „für zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitz“ — wer mietet, hat keinen eigenen Grundbesitz im Betriebsvermögen.

Das ist ein Argument aus dem Wortlaut; eine amtliche Verlautbarung dazu haben wir nicht eingesehen.

Rechenbeispiel: die einfache Kürzung

Die folgenden Zahlen sind nicht abgetippt. Sie werden bei jedem Abruf dieser Seite durch denselben Rechenkern gerechnet, der auch den öffentlichen Gewerbesteuerrechner und die Gewerbesteuerrückstellung in einem Abschluss trägt.

Beispiel 1 — GmbH, Erhebungszeitraum 2025, Gewinn 100.000 €, Grundsteuer für das eigene Betriebsgrundstück 4.800 €, Hebesatz 400 %
Summe Gewinn und Hinzurechnungen100.000,00 €

Fundstelle. § 7, § 8 GewStG

Kürzung: die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer− 4.800,00 €

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG

Gewerbeertrag95.200,00 €

Fundstelle. § 10 Abs. 1 GewStG

Abgerundet auf volle 100 €95.200,00 €

Fundstelle. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG

Freibetrag0,00 €

Fundstelle. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG — eine Kapitalgesellschaft hat keinen

Steuermessbetrag (3,5 %)3.332,00 €

Fundstelle. § 11 Abs. 2 GewStG

Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 %13.328,00 €

Fundstelle. § 16 Abs. 1 GewStG

Ohne die Kürzung wären es 14.000,00 €. Die Kürzung spart also 672,00 €. Die Faustformel dahinter: Kürzungsbetrag mal 3,5 % mal Hebesatz.

Wie sich die Umstellung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Hätte dasselbe Grundstück einen maßgeblichen Einheitswert gehabt, wäre die alte Kürzung 1,2 % davon gewesen.

Ob die neue Kürzung höher oder niedriger ausfällt, entscheidet sich am Verhältnis von altem Einheitswert und heutiger Grundsteuer. Ein allgemeiner Satz dazu lässt sich nicht bilden.

Die erweiterte Kürzung — etwas völlig anderes

Neben der einfachen Kürzung nach Satz 1 steht die erweiterte Kürzung. Sie ist von der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 nicht betroffen — geändert wurde Satz 1, und nennt ausdrücklich nur ihn.

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; § 36 Abs. 4b GewStG

Satz 2 lautet: „An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen […] die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.“

Daraus folgen vier Dinge, alle unmittelbar aus dem Wortlaut: „An Stelle der Kürzung nach Satz 1“ — beide Kürzungen gibt es nicht nebeneinander, es ist ein Entweder-oder. „auf Antrag“ — sie kommt nicht von selbst. „ausschließlich“ — jede andere gewerbliche Tätigkeit ist im Grundsatz schädlich, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Und gekürzt wird nicht ein Aufwandsbetrag, sondern der gesamte darauf entfallende Gewerbeertrag.

Zugelassen sind einige Nebentätigkeiten: Das Gesetz lässt Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus dem Betrieb von Ladestationen zu, wenn sie im Wirtschaftsjahr nicht höher als 20 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; Buchst. c lässt Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern bis zu 5 Prozent zu.

Buchst. a betrifft Teileigentum an Gebäuden, die zu mehr als 66⅔ Prozent Wohnzwecken dienen.

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG; § 3 Nr. 21 EEG

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nimmt Fälle wieder aus: wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient (Nr. 1 — die Betriebsaufspaltung), bei bestimmten Sondervergütungen (Nr. 1a) und bei Gewinnen aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Grundbesitz, der innerhalb von drei Jahren vorher unter dem Teilwert eingebracht wurde (Nr. 2).

Übt das Unternehmen daneben Tätigkeiten im Sinne des Satzes 3 Buchst. b und c aus, verlangt Satz 4 zusätzlich, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.

Beispiel 2 — Immobilien-GmbH, Erhebungszeitraum 2025, Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen 80.000 € (vollständig aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes), Grundsteuer 6.000 €, Hebesatz 400 %
SchrittA: einfache KürzungB: erweiterte Kürzung, auf Antrag
Summe Gewinn und Hinzurechnungen80.000,00 €80.000,00 €
Kürzung− 6.000,00 €− 80.000,00 €
Gewerbeertrag74.000,00 €0,00 €
Steuermessbetrag (3,5 %)2.590,00 €0,00 €
Gewerbesteuer10.360,00 €0,00 €

Der Unterschied beträgt hier 10.360,00 €. Deshalb wird um die erweiterte Kürzung so oft gestritten — und deshalb sind ihre Voraussetzungen so eng.

Nicht belegt: Zu Anwendungsfragen der erweiterten Kürzung gibt es nach einer Fachdarstellung gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.06.2022. Existenz und Datum stammen aus dieser Fachdarstellung; die Fundstelle im Bundessteuerblatt haben wir nicht geprüft.

Ein Hinweis zur amtlichen ELSTER-Anleitung

Wir haben geprüft, ob die veröffentlichte Ausfüllhilfe die neue Rechtslage bereits abbildet. Der Befund, Stand des Abrufs am 18. September 2026:

Die auf elster.de abrufbare Hilfeseite „Anleitung zur Gewerbesteuererklärung 2025“ beschreibt an der Stelle der einfachen Kürzung weiterhin die bis zum Erhebungszeitraum 2024 geltende Rechtslage.

Sie führt die Abschnitte „Einheitswert (Ersatzwirtschaftswert)“ und „Anzusetzender Wert (Einheitswert)“ und enthält den Satz: „Der Kürzungsbetrag (Gewerbesteuergesetz) in Höhe von 1,2 % (Prozent) des maßgeblichen Einheitswertes berechnet das Finanzamt.“ Sie verweist auf die Eintragung eines Einheitswerts in Zeile 83 und dessen Multiplikation mit dem Prozentwert laut Zeile 85, Ergebnis in Zeile 86. Das Wort „Grundsteuer“ haben wir im abgerufenen Seiteninhalt an dieser Stelle nicht gefunden. Derselbe Satz steht auf der Seite für 2024.

Fundstelle. § 9 Nummer 1 Satz 1 GewStG

Die Zeilen, auf die die Hilfeseite verweist, sind genau die, die in der amtlichen Datensatzbeschreibung für 2025 den Vermerk GELÖSCHT tragen: Zeile 83, 85 und 86. Das ist der Abgleich zweier amtlicher Unterlagen miteinander, nicht unsere Auslegung.

Was daraus nicht folgt. Wir behaupten nicht, dass das ELSTER-Formular falsch rechnet — geprüft haben wir den Text der Hilfeseite, nicht das Verhalten des Formulars.

Wir behaupten auch nichts über den Grund: Eine Ausfüllhilfe kann aus vielen Gründen einen älteren Stand zeigen. Und wir können nicht sagen, ob die Seite nach dem 18.09.2026 geändert wurde.

Maßgeblich ist in jedem Fall das Gesetz und nicht die Ausfüllhilfe. Fallen beide auseinander, gilt in der ab 2025 anzuwendenden Fassung.

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG

Nicht belegt: Den amtlichen Vordruck GewSt 1 A 2025 und die gedruckte Anleitung dazu haben wir nicht einsehen können. Ob die Papierfassung dasselbe sagt wie die Hilfeseite, wissen wir nicht.

Was dieses Programm daraus macht

Es rechnet die Kürzung aus dem Betrag, der auf dem Grundsteuerkonto steht, und nennt die Fundstelle daneben. Steht dort nichts, wird nichts gekürzt und der Grund steht da — geraten wird keine Zahl.

Wer kein Grundstück im Betriebsvermögen hat, bekommt die Frage gar nicht erst gestellt. Das ist der häufigere Fall.

Was dabei oft schiefgeht

Weiter mit 1,2 % vom Einheitswert rechnen. Für den Erhebungszeitraum 2025 und später ist das falsch.

Fundstelle. § 36 Abs. 4b GewStG

Die Grundsteuer in einer Sammelposition verbuchen. Geht der Betrag in „sonstige Steuern“ unter, ist er später weder sauber zu ermitteln noch zu belegen.

Beide Kürzungen addieren.

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sagt „An Stelle der Kürzung nach Satz 1“ — entweder Satz 1 oder Satz 2, nie beides.

Die erweiterte Kürzung ohne Antrag erwarten. Satz 2 verlangt ausdrücklich einen Antrag.

Die Unschädlichkeitsgrenzen überschreiten. 20 % bei Strom und Ladestationen, 5 % bei sonstigen unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit Mietern.

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b und c GewStG

Die Betriebsaufspaltung übersehen. Dient der Grundbesitz ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters, ist die erweiterte Kürzung ausgeschlossen.

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG

Mehr: Fundstellen und was nicht belegt ist

Fundstellen

Jede einzeln nachgesehen, Stand 18.09.2026. Der Sicherheitsgrad gilt pro Fundstelle, nicht pro Absatz.

StelleWofürGradWo nachgesehen

Fundstelle. § 9 GewStG, Einleitungssatz

dass die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen gekürzt wirdB — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenGewerbesteuer-Handbuch GewStH 2024 des Bundesministeriums der Finanzen

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, Fassung ab EZ 2025

die Kürzung um die als Betriebsausgabe erfasste GrundsteuerA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext, zusätzlich bestätigt durch Fußnote 2 zu im GewStH 2024 (BMF)

Fundstelle. § 9 GewStG

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, Fassung bis EZ 2024

die alte Kürzung um 1,2 % des EinheitswertsB — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenGewStH 2024 (BMF)

Fundstelle. R 9.1 Abs. 2 GewStR

140 v. H. des Einheitswerts 1964 bei Betriebsgrundstücken, Beitrittsgebiet

Fundstelle. § 121a BewG; § 133 BewG

B — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenRichtlinientext im GewStH 2024 (BMF)

Fundstelle. § 121a BewG

dass die Vorschrift heute als „(weggefallen)“ ausgewiesen istA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext
Jahressteuergesetz 2024

Fundstelle. Artikel 9

das Gesetz, das geändert hat

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG

B — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenBundestags-Drucksache 20/13419 (Gliederung); das Zitat in nennt Artikel und Datum

Fundstelle. § 36 Abs. 4b GewStG

BGBl. 2024 I Nr. 387, ausgefertigt 02.12.2024, verkündet 05.12.2024Titel, Datum und Fundstelle des GesetzesB — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenVerkündungsportal des Bundes, recht.bund.de

Fundstelle. § 36 Abs. 4b GewStG

dass die neue Fassung erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden istA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

die erweiterte Kürzung, an Stelle von Satz 1 und auf AntragA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, b und c GewStG

Teileigentum, 20 % bei Strom und Ladestationen, 5 % bei Vertragsbeziehungen mit MieternA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG

die gesonderte Gewinnermittlung bei MischtätigkeitA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1, 1a und 2 GewStG

wann die erweiterte Kürzung ausgeschlossen istA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext

Fundstelle. § 20 Satz 2 GewStDV

dass es auf den Stand zu Beginn des Kalenderjahres ankommtA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext (gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/__20.html)

Fundstelle. § 11 Abs. 1 und 2 GewStG

Abrundung, Freibetrag 24.500 € und Steuermesszahl 3,5 % in den RechenbeispielenA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext
Jahresdokumentation GewSt 2025 der Finanzverwaltung, Zeilen 83 bis 87die gelöschten Einheitswert-Felder und das neue Feld „Als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer“B — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesendie Datei liegt uns vor und wird bei jeder Prüfung des Programms maschinell gelesen
ELSTER-Hilfeseite „Anleitung zur Gewerbesteuererklärung 2025“, abgerufen 18.09.2026dass dort an der Stelle der einfachen Kürzung noch 1,2 % des Einheitswerts stehenB — aus einer amtlichen Veröffentlichung gelesenelster.de
Der Abruf erfolgte über eine Textumwandlung der Seite. Dass einzelne Seitenteile dabei nicht erfasst wurden, ist nicht völlig auszuschließen. Ob die Seite nach dem 18.09.2026 geändert wurde, wissen wir nicht.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.06.2022Anwendungsfragen zur erweiterten KürzungC — nur Sekundärquelle — nicht am Gesetzes- oder Amtstext bestätigteine Fachdarstellung
Existenz und Datum stammen aus zweiter Hand; die Fundstelle im Bundessteuerblatt haben wir nicht geprüft. Auf den Inhalt stützen wir keine Aussage.
Begründung zur Änderung

Fundstelle. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG

das Motiv des GesetzgebersC — nur Sekundärquelle — nicht am Gesetzes- oder Amtstext bestätigteine Fachdarstellung
Den Wortlaut der Gesetzesbegründung haben wir nicht eingesehen. Das Motiv steht deshalb nur als fremde Darstellung auf dieser Seite, nicht als Aussage des Gesetzgebers.
Umgelegte Grundsteuer aus einem Mietverhältnisdass sie nicht gekürzt werden kannC — nur Sekundärquelle — nicht am Gesetzes- oder Amtstext bestätigteine Fachdarstellung; das Wortlautargument selbst ist am Gesetzestext nachlesbar
Eine amtliche Verlautbarung dazu haben wir nicht eingesehen.

Fundstelle. § 20 GewStDV, Gliederung

dass die Vorschrift heute keine Absätze mehr enthält, sondern zwei SätzeA — Wortlaut der Norm im Volltext gelesenkonsolidierter Gesetzestext (gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/__20.html) — am 20.09.2026 im Volltext gelesen: Grundbesitz trägt Satz 1 und Satz 2 und keine Absatzgliederung

Fundstelle. § 20

Volltext des JStG 2024 im BGBl-PDFden Änderungsbefehl im OriginalwortlautD — in dieser Umgebung nicht prüfbar gewesenrecht.bund.de — die Metadatenseite war lesbar, der Regelungstext nicht
Titel, Ausfertigungs- und Verkündungsdatum sowie die Fundstellennummer sind über die amtliche Metadatenseite bestätigt; der Regelungstext selbst nicht.
Amtlicher Vordruck GewSt 1 A 2025 und die gedruckte Anleitungob die Papierfassung dasselbe sagt wie die HilfeseiteD — in dieser Umgebung nicht prüfbar gewesennicht auffindbar bzw. nicht abrufbar
Geprüft wurde ausschließlich die ELSTER-Hilfeseite und die Datensatzbeschreibung im Projekt.

Was wir nicht belegen können

Diese Punkte stehen hier, damit niemand sie für gesichert hält. Eine Fachseite, die ihre Lücken glattbügelt, sieht vollständig aus und ist es nicht.

  • Das Motiv des Gesetzgebers für den Wechsel des BezugspunktsDie Gesetzesbegründung haben wir nicht im Volltext eingesehen. Was dazu verbreitet wird — unterschiedliche Grundsteuermodelle der Länder — stammt aus Fachdarstellungen.
  • Der Volltext der Bundesgesetzblatt-AusgabeDas Regelungstext-PDF von BGBl. 2024 I Nr. 387 war nicht abrufbar. Titel, Daten und Fundstelle sind über die amtliche Metadatenseite bestätigt.
  • Der amtliche Vordruck GewSt 1 A 2025 und seine gedruckte AnleitungBeide waren nicht abrufbar. Der Befund zur Ausfüllhilfe stützt sich auf die ELSTER-Hilfeseite und auf die Datensatzbeschreibung, die in diesem Projekt liegt.
  • Die Fundstelle der gleich lautenden Ländererlasse vom 17.06.2022 im BundessteuerblattNur aus einer Fachdarstellung bekannt. Auf ihren Inhalt stützen wir keine Aussage.
  • Das Datum, zu dem der frühere Absatz 2 aufgehoben wurde

    Fundstelle. § 20 GewStDV

    Belegt ist nur, dass heute überhaupt keine Absätze mehr enthält, sondern zwei Sätze — am 20.09.2026 im Volltext nachgelesen.

    Fundstelle. § 20 GewStDV

Und was heißt das für Sie?

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